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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 43 Unfallruhegehalt
§ 43 Unfallruhegehalt
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden oder hätte sie oder er in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls versetzt werden müssen, wenn sie oder er nicht zuvor wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 19 Abs. 1 hinzugerechnet.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 20 Abs. 1 erhöht sich um 20 v. H. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 20 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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Red 20240813