Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 44 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 44 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

§ 44 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhält, wer als Beamtin oder Beamter

1. bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt ist und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet,

2. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet,

3. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 38 Abs. 4 einen Körperschaden erleidet oder

4. einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 39 Abs. 1 erleidet

und infolgedessen dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, sofern bei ihr oder ihm im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls, des Einsatzunfalls oder einem diesen gleichstehenden Ereignis eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt.

(2) Das erhöhte Unfallruhegehalt beträgt 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, jedoch für Beamtinnen und Beamte

1. der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 6,

2. der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 9,

3. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 12 und

4. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 16.


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Red 20240813 

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