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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 45 Unfallunterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 45 Unfallunterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall geschädigt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder durch Wechsel zu einem anderen Dienstherrn geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren nach § 41 einen Unfallunterhaltsbeitrag, solange bei ihr oder ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. vorliegt.
(2) Der Unfallunterhaltsbeitrag beträgt
1. 66,67 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 3 bei völliger Erwerbsunfähigkeit,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit den der Minderung entsprechenden Teil des Unfallunterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis auf den Betrag nach Satz 1 Nr. 1 erhöht werden, solange die oder der Geschädigte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitsuchend ist.
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 11 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(4) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unfallunterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt nach § 43 Abs. 3 Satz 3 zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 44 Abs. 1 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten in Folge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50 v. H., treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 ergibt.
(5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zweck der Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte ärztliche Stelle untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
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Red 20240813