Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

§ 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Ein Kind, das nach § 37 Abs. 3 einen Anspruch auf Unfallfürsorge hat, erhält, solange bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. vorliegt, neben dem Heilverfahren und dem Unfallausgleich einen Unfallunterhaltsbeitrag

1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 48 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 3,

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe eines dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unfallunterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

Der Unfallunterhaltsbeitrag nach Satz 1 ist

1. ab Vollendung des 18. Lebensjahres in voller Höhe,

2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 50 v. H. und

3. vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 30 v. H.

zu gewähren.

(2) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Anspruch auf Unfallunterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 41 Abs. 4 erstattet werden.

(4) Ein Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz steht einem Unfallunterhaltsbeitrag nach dieser Regelung nicht entgegen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024