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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 48 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 48 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog oder hätte beziehen können, verstorben, gelten für die Versorgung ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Kapitel 3 folgende Maßgaben:
1. Lag die Ursache des Versterbens in dem Dienstunfall oder dessen Folgen, beträgt
a) das Witwen- oder Witwergeld 60 v. H. des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44 und
b) das Waisengeld für jedes nach § 30 waisengeldberechtigte Kind 30 v. H. des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
2. Im Fall des Versterbens einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, dessen Ursache nicht in dem Dienstunfall oder dessen Folgen lag, ist die Hinterbliebenenversorgung unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44 zu berechnen.
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Red 20240813