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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 49 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 49 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Hat eine unter den Voraussetzungen des § 48 Nr. 1 Verstorbene oder ein unter den Voraussetzungen des § 48 Nr. 1 Verstorbener zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend den Unterhalt von Verwandten der aufsteigenden Linie bestritten, erhalten diese für die Dauer der Bedürftigkeit einen Verwandtenunterhaltsbeitrag von zusammen 30 v. H. des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44, mindestens jedoch in Höhe von 40 v. H. des in § 43 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. Die Bewilligung ist zu befristen. Wiederholte Bewilligungen sind zulässig.
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Red 20240813