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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 51 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 51 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen nach den §§ 48 bis 50 darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unfallunterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 44 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 32 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Unfallausgleich nach § 42 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 bei der vergleichenden Berechnung außer Betracht bleiben.
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Red 20240813