Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 54 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 54 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

 

§ 54 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Geschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, soweit das Handeln nicht gerechtfertigt ist.

(2) Hat die oder der Geschädigte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, soll ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der oder dem Geschädigten ist eine Belehrung über diese Folgen bei der Anordnung einer Heilbehandlung schriftlich zuzustellen.


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Red 20240813 

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