Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 60 Jährliche Sonderzahlung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 60 Jährliche Sonderzahlung

 

§ 60 Jährliche Sonderzahlung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt 3 v. H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens jedoch 200 Euro.

(2) Die Sonderzahlung nach Absatz 1 wird Hinterbliebenen unter Berücksichtigung der für sie maßgebenden Anteilssätze des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes gewährt.

(3) Neben der Sonderzahlung nach den Absätzen 1 und 2 wird der oder dem Berechtigten eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt.

(4) Der Anspruch auf die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, wenn die Versorgungsbezüge vollständig ruhen.

(5) Eine aus einem aktiven Dienstverhältnis nach § 56 des Landesbesoldungsgesetzes gewährte Sonderzahlung schließt den Anspruch auf die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 aus. Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger nach Landesrecht, wird die Sonderzahlung nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Ruhegehalt geht dem Anspruch als Hinterbliebene oder Hinterbliebener vor. Bei Anspruch auf mehrere gleichartige Versorgungen ist die Sonderzahlung aus dem zuletzt entstandenen Versorgungsanspruch zu zahlen.

(6) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 gilt für die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht als Versorgungsbezug.


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Red 20240813 

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