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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 63 Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 63 Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag für jeden Monat von nach dem 31. Dezember 1991 liegenden Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
1. diese Zeiten
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 65 Abs. 1
zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach § 62 Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
Ungeachtet des Wohnortes wird für die Festsetzung des Kindererziehungsergänzungszuschlages während der Erziehung der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b erfüllt, bestimmt sich der Kindererziehungsergänzungszuschlag auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a.
(3) § 62 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
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Red 20240813