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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 65 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 65 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, und ist die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, erhält sie oder er für jeden Monat der Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 62 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind unter 18 Jahren nicht erwerbsmäßig gepflegt, erhält sie oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag, wenn ihr oder ihm für die Pflegezeit kein Kindererziehungsergänzungszuschlag und keine Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zusteht.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlages ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlages ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Für die Festsetzung des Pflegezuschlages und des Kinderpflegeergänzungszuschlages wird ungeachtet des Wohnortes während der Erziehung der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) § 62 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
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Red 20240813