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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Kapitel 7
Ruhens- und Kürzungsvorschriften
§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge, soweit das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und die Versorgungsbezüge zusammen die jeweils geltende Höchstgrenze übersteigen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1,
2. für Waisen 40 v. H. des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 sowie des in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 beträgt die Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der unmittelbaren oder mittelbaren Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt erzielen, 120 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 180 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1.
(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. ihres oder seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Hat eine frühere Beamtin, ein früherer Beamter, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder ein früherer Ruhestandsbeamter Anspruch auf einen Unfallunterhaltsbeitrag nach § 45, ruht die Versorgung nach Absatz 1 nur insoweit, als der Unfallunterhaltsbeitrag den Betrag übersteigt, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
(5) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln. Dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Sofern es für die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten günstiger ist, sind zunächst der frühere und dann der neue Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln. Dabei ist bei der Regelung des neuen Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des früheren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Hierdurch darf die oder der Versorgungsberechtigte aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht anzurechnen und nur die Ruhensregelung des § 68 durchzuführen wäre.
(6) Erwerbseinkommen sind
1. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ohne Berücksichtigung einer Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1a des Betriebsrentengesetzes und abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes sowie weiterer durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesener Werbungskosten,
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes,
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes und
4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes.
Das Erwerbseinkommen umfasst die Summe aller in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Einnahmen und Einkünfte. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich nach § 42 sowie steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung. Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten befristeten Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird monatsbezogen berücksichtigt. Für Jahressonderzahlungen, Tantiemen, Bonuszahlungen und vergleichbare Leistungen gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie im Monat des Zuflusses angerechnet werden. Wird Einkommen nicht monatlich erzielt, ist das Einkommen auf die Anzahl der Monate der damit abgegoltenen Beschäftigungszeit umzulegen und in den betreffenden Monaten jeweils der entsprechende Anteil zu berücksichtigen. Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nr. 11a oder Nr. 11b des Einkommensteuergesetzes steuerbefreit ist, gilt bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag nicht als Einkommen.
(7) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich.
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Red 20240813