Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 69a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Ausgleichsbetrag nach

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 69a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Ausgleichsbetrag nach § 22a oder einer vergleichbaren Leistung

 

§ 69a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Ausgleichsbetrag nach § 22a oder einer vergleichbaren Leistung

Entsteht durch eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ein neuer Versorgungsanspruch, wird der Ausgleichsbetrag nach § 22a Abs. 1 oder eine nach dem Recht eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährte vergleichbare Leistung auf die Versorgung in entsprechender Anwendung des § 69 mit Ausnahme des § 69 Abs. 5 Satz 2 angerechnet. Grundlage ist die nach Anwendung des § 69 verbleibende Restversorgung zuzüglich zustehender Renten nach § 69 Abs. 1. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der um die zwischenzeitlichen Besoldungsanpassungen gemäß § 59a des Landesbesoldungsgesetzes erhöhte erhaltene Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in das der Versorgung zugrunde liegende Beamtenverhältnis vollständig an den die Versorgung leistenden Dienstherrn abgeführt wird.


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Red 20240813 

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