Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 79 Hochschulpersonal

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 79 Hochschulpersonal

 

§ 79 Hochschulpersonal

(1) Für die Versorgung der in einem Beamtenverhältnis stehenden Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter, Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der der in Absatz 1 bezeichnete Personenkreis nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule hauptberuflich angehört hat. Als ruhegehaltfähig gilt auch der Zeitraum von zwei Jahren vor Erlangung der Promotion. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, Hochschuldozentin, Oberassistentin, Oberingenieurin, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentin oder zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 5 können insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit gilt § 15 Abs. 2.

(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 15 bis 17 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis eine Prüfung erfolgen und das Ergebnis aktenkundig gemacht werden. Diese Ergebnisse der Prüfungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der für den letzten Monat zustehenden Dienstbezüge nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024