Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 82 Entpflichtete Professorinnen und entpflichtete Professoren

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 82 Entpflichtete Professorinnen und entpflichtete Professoren

 

§ 82 Entpflichtete Professorinnen und entpflichtete Professoren

(1) Für Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Abs. 12 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entpflichtet werden, finden die §§ 9, 67 bis 73 und 87 Anwendung. Ihre Bezüge gelten insoweit als Ruhegehalt und die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Als Höchstgrenze im Sinne des § 67 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2a gelten die vor der Entpflichtung zugestandenen Dienstbezüge. § 87 gilt nicht für entpflichtete Professorinnen und Professoren, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.

(2) Für die Versorgung der Hinterbliebenen der entpflichteten Professorinnen und Professoren gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem für die Professorin oder den Professor vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer emeritierungsberechtigten Professorin oder eines emeritierungsberechtigten Professors bestimmt sich nach § 79, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.


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Red 20240813 

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