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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 84 Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
§ 84 Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
(1) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
(2) Bestand während einer Kindererziehung vor dem 1. Januar 1992 bereits ein Beamtenverhältnis, ist für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde, die in eine Freistellung vom Dienst nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bundes- oder Landesrecht fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.
(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag in Höhe von 40 v. H. der Versorgungsbezüge belassen wird.
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Red 20240813