Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 89 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 89 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt

 

§ 89 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt

(1) Der Unfallkasse Sachsen-Anhalt wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/ 2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. 4. 2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der unmittelbaren und mittelbaren Beamtinnen und Beamten des Landes zu verarbeiten und sie insbesondere durch Aufnahme in ihre Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.

(2) Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen-Anhalt in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Der Unfallkasse Sachsen-Anhalt sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen-Anhalt und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt.


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Red 20240813 

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