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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 1 Geltungsbereich
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
1 Zu § 1 Geltungsbereich
1.1 zu Absatz 1
1.1.1.1
Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die §§ 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). § 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
1.1.1.2
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeinträchtigung des Unionsrechts. Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 - 2 C 9.19).
1.1.1.3
Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschlägig sein kann, sind für eine Entscheidung nach § 49 Absatz 3 dem BMI mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
1.2 Zu Absatz 2
(unbesetzt)
1.3 Zu Absatz 3
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119