Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 3 Regelung durch Gesetz

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 3 Regelung durch Gesetz

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

3.1
Zu Absatz 1

3.1.1.1
Durchbrechungen des Grundsatzes, dass die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, finden sich in der BeamtVÜV. Die in bestimmten Punkten von den Regelungen des BeamtVG abweichenden Bestimmungen der auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 107a) erlassenen Rechtsverordnung treffen ausschließlich den darin bezeichneten Personenkreis (s. § 1 Absatz 1 Satz 2 BeamtVÜV).

3.2 Zu Absatz 2

3.2.1.1
Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§ 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer höheren Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet ist. Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Verträge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Verträge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter begünstigt ist. Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.

3.2.1.2
Die Tatsache, dass eine Streitfrage bei Gericht anhängig ist, erweitert die nach § 106 VwGO für einen gerichtlichen Vergleich erforderliche „Verfügungsbefugnis“ über den Streitgegenstand nicht. Sofern Ungewissheit über Umfang und Höhe der gesetzlich zustehenden Versorgung besteht, ist ein Vergleich nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten dadurch keine höhere Versorgung verschafft werden soll.

3.2.1.3
Wer Schuldnerin oder Schuldner dieser Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bzw. der Hinterbliebenen ist, ist unbeachtlich. Nicht zulässig sind somit auch Vereinbarungen, die etwa über eine Pensionskasse abgewickelt werden.

3.2.1.4
Maßgeblich ist, ob die Beamtin oder der Beamte neben den eigenen gesetzlichen Versorgungsbezügen Anspruch auf weitere Zahlungen aus unzulässigen Vereinbarungen i. S. d. § 3 Absatz 2 hat. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.

3.2.1.5
Den Vergleichsmaßstab bilden die nach dem BeamtVG ermittelten Versorgungsbezüge. Unzulässig ist jede über die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. § 2. Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem BeamtVG zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung auf Grund von Vereinbarungen nicht durchgeführt wird.

3.2.1.6
Die Unwirksamkeitserklärung des § 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumfängliche Nichtigkeit einer unzulässigen Vereinbarung i. S. d. § 3. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.

3.2.2.1
Für Versicherungsverträge gelten die Tz. 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 entsprechend.

3.2.2.2
Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist. Nicht zulässig sind Direktversicherungen. Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschließt. Allgemein unberücksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit überwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.

3.3
Zu Absatz 3

3.3.1.1
Wegen der Ausnahme zum Verzichtsverbot siehe § 4 Absatz 4 BeamtVÜV.

3.3.1.2
Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine auf Grund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbezügen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung führt.


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