Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

4 Zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

4.1
Zu Absatz 1

4.1.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit, die während eines aktiven Dienstverhältnisses verstorben sind, müssen ebenfalls (fiktiv) die Wartezeit erfüllt haben, damit für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.

4.1.1.2
Zeiten nach § 6a können dann für die Erfüllung der Wartezeit anerkannt werden, wenn sie auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden. Wird die Wartezeit nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a erfüllt, muss eine Beantragung dieser Zeiten grundsätzlich zum Ruhestandsbeginn erfolgt und ihre entsprechende Berücksichtigung abgeschlossen sein. Der Antrag kann nicht nachgeholt werden.Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle weist antragsberechtigte Hinterbliebene von im Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in geeigneter Form darauf hin, dass sie einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen nach § 6a (siehe Tz. 6a.4.2.2) nachholen können; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht in diesen Fällen ggf. rückwirkend.

4.1.1.3
Zur Berechnung der fünf Jahre sowie der einzelnen Zeiträume wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB verwiesen.

4.1.1.4
Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es beim Vorliegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht an. Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 31 und 31a genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Ausübung des Dienstes zugezogen hat. Das Erfordernis der Wartezeit gilt auch nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen oder Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind.

4.1.1.5
Der Dienst muss wesentliche Ursache für den die Dienstbeschädigung auslösenden Körperschaden sein.

4.1.1.6
Die Dienstbeschädigung muss ursächlich für eine Dienstunfähigkeit sein, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. Dies ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen. Ein kausaler Zusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit nicht auf eine ebenfalls vorliegende Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.

4.1.1.7
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich auch subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihr oder ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen (siehe z. B. Urteil des BVerwG vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, Urteil des BVerwG vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 -, Beschluss des BVerwG vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -). Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.

4.1.1.8
Hat sich die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung infolge groben Verschuldens zugezogen, ist zur Gewährung von Ruhegehalt die Erfüllung der Wartezeit erforderlich.

4.1.2.1
Zeiten eines Beamtenverhältnisses sind ungeachtet des jeweiligen Dienstherrn und ungeachtet einer eventuell auf Grund dieser Dienstverhältnisse gewährter anderweitiger laufender Alterssicherungsleistung (Rente, Altersgeld) zu berücksichtigen.

4.1.2.2
Bei mehreren, zeitlich nicht zusammenhängenden Beamtenverhältnissen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung maßgeblich.

4.1.2.3
Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. Dies gilt sowohl für Zeiten in einem Beamtenverhältnis als auch für Zeiten, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.

4.1.3.1
Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten nach den §§ 8 und 9 sowie nach § 67 Absatz 2 Satz 2.

4.2
zu Absatz 2

4.2.1.1
Für den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche Änderung maßgebend. Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt (§ 51 BBG) oder an dem eine Versetzung in den Ruhestand wirksam wird. Das Datum des Beginns des Ruhestandes ist bei der Anwendung von Übergangsregelungen zu beachten.

4.2.1.2
Nach § 63 Nummer 10 gelten Bezüge nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG für die Anwendung des Abschnitts 7 BeamtVG als Ruhegehalt.

4.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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