Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
4 Zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit, die während eines aktiven Dienstverhältnisses verstorben sind, müssen ebenfalls (fiktiv) die Wartezeit erfüllt haben, damit für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.
4.1.1.2
Zeiten nach § 6a können dann für die Erfüllung der Wartezeit anerkannt werden, wenn sie auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden. Wird die Wartezeit nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a erfüllt, muss eine Beantragung dieser Zeiten grundsätzlich zum Ruhestandsbeginn erfolgt und ihre entsprechende Berücksichtigung abgeschlossen sein. Der Antrag kann nicht nachgeholt werden.Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle weist antragsberechtigte Hinterbliebene von im Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in geeigneter Form darauf hin, dass sie einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen nach § 6a (siehe Tz. 6a.4.2.2) nachholen können; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht in diesen Fällen ggf. rückwirkend.
4.1.1.3
Zur Berechnung der fünf Jahre sowie der einzelnen Zeiträume wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB verwiesen.
4.1.1.4
Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es beim Vorliegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht an. Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 31 und 31a genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Ausübung des Dienstes zugezogen hat. Das Erfordernis der Wartezeit gilt auch nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen oder Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind.
4.1.1.5
Der Dienst muss wesentliche Ursache für den die Dienstbeschädigung auslösenden Körperschaden sein.
4.1.1.6
Die Dienstbeschädigung muss ursächlich für eine Dienstunfähigkeit sein, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. Dies ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen. Ein kausaler Zusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit nicht auf eine ebenfalls vorliegende Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.
4.1.1.7
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich auch subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihr oder ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen (siehe z. B. Urteil des BVerwG vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, Urteil des BVerwG vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 -, Beschluss des BVerwG vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -). Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.
4.1.1.8
Hat sich die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung infolge groben Verschuldens zugezogen, ist zur Gewährung von Ruhegehalt die Erfüllung der Wartezeit erforderlich.
4.1.2.1
Zeiten eines Beamtenverhältnisses sind ungeachtet des jeweiligen Dienstherrn und ungeachtet einer eventuell auf Grund dieser Dienstverhältnisse gewährter anderweitiger laufender Alterssicherungsleistung (Rente, Altersgeld) zu berücksichtigen.
4.1.2.2
Bei mehreren, zeitlich nicht zusammenhängenden Beamtenverhältnissen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung maßgeblich.
4.1.2.3
Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. Dies gilt sowohl für Zeiten in einem Beamtenverhältnis als auch für Zeiten, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.
4.1.3.1
Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten nach den §§ 8 und 9 sowie nach § 67 Absatz 2 Satz 2.
4.2
zu Absatz 2
4.2.1.1
Für den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche Änderung maßgebend. Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt (§ 51 BBG) oder an dem eine Versetzung in den Ruhestand wirksam wird. Das Datum des Beginns des Ruhestandes ist bei der Anwendung von Übergangsregelungen zu beachten.
4.2.1.2
Nach § 63 Nummer 10 gelten Bezüge nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG für die Anwendung des Abschnitts 7 BeamtVG als Ruhegehalt.
4.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
 |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
|
Red 20231016 / 20251119
mehr zu: Allgemeine Verwaltungsvorschriften BeamtVG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): Anlage 2 Abkürzungen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): § 55a
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 1 Geltungsbereich
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 1a Lebenspartnerschaft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 2 Arten der Versorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 3 Regelung durch Gesetz
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 11 Sonstige Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12 Ausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14 Höhe des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 16 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 17 Bezüge für den Sterbemonat
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 18 Sterbegeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 19 Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 20 Höhe des Witwengeldes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 21 Witwenabfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 23 Waisengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 24 Höhe des Waisengeldes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 27 Beginn der Zahlungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 28 Witwerversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 29 Zahlung der Bezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 30 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31 Dienstunfall
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31a Einsatzversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 33 Heilverfahren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 34 Pflegekosten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 35 Unfallausgleich
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 36 Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 46a (weggefallen)
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47 Übergangsgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50a Kindererziehungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50f Abzug für Pflegeleistungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62 Anzeigepflicht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 63 Gleichstellungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 68 Ehrenbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 70 Allgemeine Anpassung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 86 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 87 Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 88 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 105 Außerkrafttreten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages g
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 109 (Inkrafttreten)
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG