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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
6.1
Zu Absatz 1
6.1.1.1
Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Artikel 140 GG). Wegen der Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen.
6.1.1.2
Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die als Beamtin oder Beamter zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss.
6.1.1.3
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
6.1.1.4
Als „Tag der ersten Berufung“ ist der Tag anzusehen, mit dem ein Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam (vgl. § 12 Absatz 2 Satz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).
6.1.1.5
Beim Ableben einer Beamtin oder eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem die Beamtin oder der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. d. R. bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.Ist nach den Umständen des Einzelfalles bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte jedoch offensichtlich, dass der Tod früher eingetreten ist, und schlägt der Versuch der entsprechenden Änderung der Sterbeurkunde fehl, kann der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelte wahrscheinliche Sterbezeitpunkt berücksichtigt werden.
6.1.1.6
Eine grundsätzlich ruhegehaltfähige Dienstzeit ist dann nicht ruhegehaltfähig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.
6.1.2.1
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 2 erste Alternative BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten der Wahrnehmung eines Amtes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in das die Beamtin oder der Beamte berufen wurde, um nur nebenbei für Aufgaben i. S. d. § 4 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (entspricht § 5 BBG) verwendet zu werden.
6.1.2.2
Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Beamtin oder Beamter i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 liegt vor, wenn eine rechtswirksame Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis (§ 6 Absatz 5 BBG) stattfand.
6.1.2.3
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Eine Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.
6.1.2.4
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nicht auf Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SUrlV) anzuwenden. Die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit dieser Beurlaubungen richtet sich ausschließlich nach § 6a. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist auch in den Fällen nicht anwendbar, in denen die Ruhegehaltfähigkeit einer Beurlaubungszeit bereits gesetzlich angeordnet ist. In diesen Fällen verdrängt die jeweilige spezielle Regelung die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, der die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in das behördliche Ermessen stellt (s. a. Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9/08 –, RdNr. 13).
6.1.2.5
Eine grundsätzlich nicht ruhegehaltfähige Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Maßstab für die Prüfung, ob eine zurückliegende Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, ist grundsätzlich der nach den zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Maßstäben erlassene Beurlaubungsbescheid. Beurlaubungsbescheide, die entgegen der Rechtslage die Erhebung eines Versorgungszuschlags nicht vorsehen, sind rechtswidrig.In diesen Fällen ist die erlassende Stelle aufzufordern, den Bescheid nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückzunehmen oder hilfsweise nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu widerrufen.
6.1.2.6
Ob eine Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a) dient, soll i. d. R. gleichzeitig mit der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch entschieden werden.
6.1.2.7
Eine entsprechende Entscheidung entfällt in den Fällen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (vgl. hierzu Ausführungen zu § 6a).
6.1.2.8
Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gilt die Anerkennung dienstlichen Interesses / öffentlicher Belange i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a in den nachstehenden Fällen mit der Beurlaubung als erteilt:
- nach § 7 EÜG,
- nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und Absatz 2 SUrlV,
- nach § 7 SUrlV,
- nach § 13 SUrlV,
- nach den §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG,
- nach § 16 Absatz 7 i. V. m. § 9 Absatz 1 ArbPlSchG zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG,
- zu einer der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
- zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Länderparlamente,
- zur Vorbereitung der Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes (§ 90 Absatz 2 BBG),
- zu einer Auslandshandelskammer oder zur Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland (Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH) oder
- zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Einrichtungen, Institutionen oder Arbeitgebern u. ä. (z. B. Großforschungseinrichtungen), die zu mindestens 90 Prozent aus Mitteln des Bundes finanziert werden; maßgeblich ist hierbei der in einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung festgeschriebene Finanzierungsanteil.
6.1.2.9
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Beamtin oder des Beamten stehen, sind zur Personalakte zu nehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die zukünftig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle auf die entsprechenden Dokumente Zugriff haben wird und die Belange des Datenschutzes beachtet werden.
6.1.2.10
In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten Fällen muss die Entscheidung spätestens bis zur Beendigung der Beurlaubung ergangen sein. Andernfalls bleibt die Beurlaubungszeit nicht ruhegehaltfähig. Eine nachträgliche, also nach Beendigung der Beurlaubung erfolgte Anerkennung, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diente, ist insoweit unbeachtlich.
6.1.2.11
In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten Fällen ist zu prüfen, ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Dienstlichen Interessen dient die Beurlaubung dann, wenn ein auf die Aufgaben des beurlaubenden Dienstherrn und die von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten bezogenes Interesse an der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten während der Beurlaubung besteht. Öffentlichen Belangen dient die Beurlaubung dann, wenn nicht nur die Interessen des beurlaubenden Dienstherrn, sondern auch die Interessen anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherrn betroffen sind und diese Interessen maßgeblich am Gemeinwohl orientiert sind oder wenigstens mit den dienstlichen Interessen der in Tz. 6.1.2.8 genannten Fälle korrespondieren. Die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange ist in schriftlicher oder elektronischer Form festzuhalten. Tz. 6.1.2.9 ist zu beachten.
6.1.2.12
Damit die ansonsten grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, ist die Gewährleistung der Versorgungszusage auf den Beurlaubungszeitraum zu erstrecken (Gewährleistungserstreckungsbescheid, § 5 Absatz 1 SGB VI). Mit dieser Entscheidung, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 SGB VI durch das zuständige Bundesministerium zu treffen ist, wird mit Außenwirkung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft für die entsprechende Zeit dokumentiert.
6.1.2.13
Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte neben ihrer oder seiner Teilzeittätigkeit eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.
6.1.2.14
In Fällen einer Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – die also vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamtin oder Beamter ausgeübt wird – ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugesichert ist.
6.1.2.15
Der Dienstherr hat in den Fällen der Tz. 6.1.2.14 vor Erlass einer zur Versicherungsfreiheit führenden Gewährleistungserstreckung mit dem Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten zu vereinbaren, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer möglichen späteren Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung zu tragen hat; dies schließt die Mehrkosten ein, die sich aus einem eventuell erhöhten Beitragssatz (§ 181 Absatz 1 SGB VI) und der Dynamisierung der Entgelte (§ 181 Absatz 4 SGB VI) ergeben. Von einer Vereinbarung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des BMF nach § 40 BHO abgesehen werden. Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einrichtung oder ein Unternehmen handelt, dessen Aufwendungen in vollem Umfang vom Bund getragen werden, erteilt das BMF – vorbehaltlich besonderer Einschränkungen – hiermit allgemein seine Einwilligung.
6.1.2.16
Der Nachversicherungsfall tritt ein, wenn die Beamtin oder der Beamte während oder nach der Beurlaubung ohne Dienstbezüge unversorgt ausscheidet oder die Zusicherung der Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähig entfällt. Die vom Dienstherrn zu tragenden Nachversicherungskosten (§ 181 Absatz 5 Satz 2 SGB VI) sind anteilig bezogen auf den Zeitraum der Beurlaubung vom Arbeitgeber zu erstatten. Bei Eintritt des Nachversicherungsfalles ist ein erhobener und gezahlter Versorgungszuschlag zu erstatten.
6.1.2.17
Der Beamtin oder dem Beamten gegenüber ist eine Zusicherung abzugeben, nach der die Beurlaubungszeit bei Festsetzung der Versorgungsbezüge auf Grund der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand nach den weiteren Maßgaben des § 6 als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird; die Zusicherung ist unter den Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen zu stellen.
6.1.2.18
Die Zusicherung ist weiterhin grundsätzlich mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit entfallen kann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus der ausgeübten Tätigkeit eine Alterssicherung erworben hat, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst wird.
6.1.2.19
Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlages nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b gelten, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder eine dem Versorgungszuschlag ähnliche Zahlung normiert ist.
6.1.2.20
Daneben ist in den Fällen der Tz. 6.1.2.8 auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages zu verzichten.
6.1.2.21
In anderen Fällen bedarf der Verzicht der Erhebung eines Versorgungszuschlages der Zustimmung des BMI.
6.1.2.22
Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, ist er für die gesamte Beurlaubungszeit zu erheben. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Tz. 2.1.7 VwV ASchulG (https://www.auslandsschulwesen.de/Shared-Docs/Downloads/Webs/ZfA/DE/Regelungen/Verwaltungsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile&v=4) bleibt unberührt.
6.1.2.23
Leistungsbezüge i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die ohne die Beurlaubung weiterhin zustehen würden, sind ungeachtet der Regelungen des § 33 Absatz 3 BBesG von Anfang an in voller Höhe bei der Festsetzung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen.
6.1.2.24
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung ist das Verhältnis zwischen ermäßigter und regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit in der während der Beurlaubung ausgeübten Beschäftigung auf den (vollen) Versorgungszuschlag anzuwenden.
6.1.2.25
Ändern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge während der Beurlaubung, ist der Versorgungszuschlag ab Beginn des Folgemonats neu festzusetzen.
6.1.2.26
Die Entscheidungen,
- ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- über die Erforderlichkeit einer Zusicherung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit und
- über die Erhebung und die Höhe des Versorgungszuschlages
sind der Beamtin oder dem Beamten mit den erforderlichen Vorbehalten mitzuteilen. Die Beamtin oder der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit von der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung des Versorgungszuschlages abhängt.
6.1.2.27
Der Versorgungszuschlag ist monatlich zu zahlen. Abweichende Zahlungsmodalitäten können vereinbart werden. Der Dienstherr überwacht den regelmäßigen und vollständigen Eingang des Versorgungszuschlages, vereinnahmt ihn und führt ihn nach § 6 Absatz 4 VersRücklG der Versorgungsrücklage zu.
6.1.2.28
Der Dienstherr fordert die Beamtin oder den Beamten auch auf, spätestens zum Ende der Beurlaubung mitzuteilen, ob infolge der während der Beurlaubungszeit ausgeübten Tätigkeit ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alterssicherungsleistung (z. B. Versorgung, Rente, Kapitalbetrag, ggf. erst zukünftig unverfallbar werdender Anspruch auf eine Betriebsrente) entstanden ist. Ist dies der Fall, ist dafür ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Sofern kein derartiger Anspruch oder keine derartige Anwartschaft entstanden ist, ist dies durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen und in die Personalakte aufzunehmen.
6.1.2.29
Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlages ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte. Sie oder er trägt für die volle und zeitgerechte Zahlung des Versorgungszuschlages die Verantwortung. Ungeachtet dessen kann die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch durch Dritte (z. B. durch den Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten) erfolgen. Die VwV ASchulG bleibt unberührt. Wird eine Beamtin oder ein Beamter nach § 24 Absatz 2 GAD beurlaubt und für die Beurlaubung ein dienstliches Interesse anerkannt (§ 19 Absatz 1 GAD), kann der für diese Zeit ggf. gewährte erhöhte Auslandszuschlag für Verheiratete (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AuslZuschlV) für die Zahlung des Versorgungszuschlags verwendet werden. Der Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen dem vollen Versorgungszuschlag von 30 % der ansonsten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und dem tatsächlich gezahlten Anteil des Versorgungszuschlags.
6.1.2.30
Der Versorgungszuschlag soll bei Beendigung der Beurlaubung im geschuldeten Umfang gezahlt worden sein.
Fehlende Beträge sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Beurlaubung vollständig nachzuzahlen. Nacherhebungen, z. B. in Folge rückwirkender Besoldungserhöhungen, sollen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Nachzahlungsbetrages eingezahlt werden. Fehlbeträge, verspätete oder komplett ausgebliebene Zahlungen bewirken den – ggf. teilweisen – Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Zahlung durch eine andere Person als die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten erfolgt.
6.1.2.31
Wird der Versorgungszuschlag nur teilweise gezahlt, ist der Teil der Beurlaubungszeit, auf den die fehlende Zahlung entfällt, nicht ruhegehaltfähig. Lässt sich der fehlende Teil des Versorgungszuschlages nicht eindeutig einem Zeitraum zuordnen, entfällt die Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge in dem Umfang, der dem Verhältnis zwischen fehlendem und vollumfänglichem Versorgungszuschlag entspricht.
6.1.2.32
Zahlt die Beamtin oder der Beamte den Versorgungszuschlag nicht wie vereinbart, ist die Behörde an die Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit nicht mehr gebunden (§ 38 Absatz 3 VwVfG). Hinsichtlich der hierdurch nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Beurlaubungszeit entfällt ebenfalls die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierüber sind die gesetzliche Rentenversicherung (Wegfall der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften) und der Arbeitgeber (Eintritt der Versicherungspflicht, siehe Tz. 6.1.2.15 f.) zu informieren.
6.1.2.33
Trägt der Arbeitgeber in den Fällen der Tz. 6.1.2.15 f. die Nachversicherungskosten, ist der gezahlte Versorgungszuschlag zurückzuzahlen.
6.1.2.34
Erwirbt die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte aus ihrer oder seiner Tätigkeit während der Beurlaubung einen Anspruch auf eine andere Alterssicherungsleistung, die weder eine Versorgung i. S. d. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 noch eine Rente i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ist und die nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert worden ist (s. a. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 –), ist die Zeit der Beurlaubung nur in dem Umfang anzuerkennen, der sich aus nachstehender Regelung ergibt; auf den Zeitraum des Erwerbs des anderen Anspruches kommt es hierbei nicht an. § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Satz 8 und 9 ist anzuwenden.
6.1.2.35
Um die als ruhegehaltfähig anzuerkennende Beurlaubungszeit festzustellen, sind einander gegenüberzustellen:
- die Summe aus dem Monatsbetrag der anderen Alterssicherungsleistung und dem Ruhegehalt, das sich ohne eine Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, und
- das individuelle (fiktive) höchstmögliche Ruhegehalt, das sich unter Einbeziehung aller ruhegehaltfähigen Dienstzeiten einschließlich von Kann-Vordienstzeiten nach den §§ 11 und 12 sowie der als ruhegehaltfähig zugesicherten Beurlaubungszeit ergibt.
Unterschreitet die im ersten Anstrich bezeichnete Summe die im zweiten Anstrich genannte Höchstgrenze, ist die Beurlaubungszeit tageweise wieder so weit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, bis die Höchstgrenze erreicht oder überschritten wird. Für die Anrechnung gilt § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie Absatz 2 und 4 entsprechend.
6.1.2.36
Steht die andere Alterssicherungsleistung zu Beginn des Ruhestandes noch nicht zu, sind die Tz. 6.1.2.34 und 6.1.2.35 ab dem Beginn der laufenden Zahlung der anderen Alterssicherungsleistung oder ab dem Erhalt eines Kapitalbetrages durchzuführen. Fällt dieser Zeitpunkt in einen laufenden Kalendermonat, beginnt die Anwendung erst mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Bis dahin ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. In die Festsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, dass die Berücksichtigung der Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter dem Vorbehalt einer späteren Neufestsetzung bei Gewährung einer Alterssicherungsleistung für die Beurlaubungszeit steht. Ebenso ist ein entsprechender Vorbehalt bezüglich der Änderungen der Alterssicherungsleistungen in die Neufestsetzung aufzunehmen.
6.1.2.37
War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, hat es dabei sein Bewenden.
6.1.2.38
In den Fällen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (§ 9 Satz 2 BBesG) ist § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nicht anzuwenden.
6.1.2.39
Unter Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die einmalige Zahlung eines in einen Barwert umgerechneten Anspruchs auf eine grundsätzlich laufende Versorgungsleistung zu verstehen, die ohne Versorgung ausscheidenden Beamtinnen oder Beamten unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse einen gewissen Ersatz für den Verlust ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften gewährt und durch die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird. Grundsätzlich ist jede Abfindung dann aus öffentlichen Mitteln geleistet, wenn sie durch den ehemaligen Dienstherrn gewährt wurde. Hierzu zählt insbesondere die Abfindung nach § 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1971, S. 1181, 1205) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 vollständig zurückgezahlt worden ist.
6.1.2.40
Nicht als Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gelten beispielsweise:
- ein Übergangsgeld nach § 47 oder § 47a,
- eine Übergangsbeihilfe nach § 18 BPolBG in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1960, S. 569, 688),
- die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- die nach Artikel 99a Absatz 1 und 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährte Einmalzahlung.
6.1.3.1
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit während der Zeit der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig. War eine Beamtin vor der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach § 2 Absatz 3 Satz 1 MuSchG – hierzu zählen auch die in § 3 MuSchG geregelten Schutzfristen vor und nach der Geburt – teilzeitbeschäftigt, sind die Zeiten dieses Beschäftigungsverbotes im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells ruhegehaltfähig. Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG nach § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet, gilt für die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten des Beschäftigungsverbotes § 3 Absatz 2 MuSchEltZV entsprechend.
6.1.3.2
Bemessungsgrundlage der Teilzeitberechnung ist dabei immer die in der jeweiligen Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen von Bund und Ländern sind zu beachten. Bei der verhältnismäßigen Berücksichtigung ist bei Lehrerinnen oder Lehrern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.
6.1.3.3
Zeiten einer Altersteilzeit sind im Umfang von 90 % der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird, ruhegehaltfähig.
6.1.3.4
Wird eine Altersteilzeit in Form der Blockbildung wahrgenommen (§ 93 Absatz 2 BBG), ist diese Zeit auch im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Ablebens der Beamtin oder des Beamten nur zu neun Zehnteln der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wurde, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
6.1.4.1
Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist nach § 6 Absatz 1 Satz 4 grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
6.1.4.2
Um eine Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen gegenüber den dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten zu vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit mindestens jedoch im Umfang der bei Dienstunfähigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Zurechnungszeit ruhegehaltfähig. Dabei erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise dienstfähige Beamte die Zeit bis zum 60. Lebensjahr mindestens zu ⅔ als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Für Dienstzeiten nach dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als ⅔ abgeleistet werden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang.
6.2
Zu Absatz 2
6.2.1.1
§ 6 Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenweg (§ 43 BBG, § 81 Absatz 2 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 42 Absatz 1 BBG, § 76 Absatz 1 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) aufgehoben worden sind.
6.2.2.1
Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf ihren oder seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem sie oder er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die ihr oder sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte. In anderen als diesen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.
6.3
Zu Absatz 3
6.3.1.1
Zu den „entsprechenden Voraussetzungen“, unter denen Zeiten im Amt einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend § 7 ParlStG i. V. m. § 5 BMinG) angewandt worden ist.
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Red 20231016 / 20251119