Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

8.1
Zu Absatz 1


8.1.1.1
Zeiten nach § 8 sind nur unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtVÜV oder der §§ 12a und 12b ruhegehaltfähig.


8.1.1.2
„Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Nach § 41 Absatz 2 SG wird die Begründung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdrücklich einen späteren Tag (Wirkungsurkunde).


8.1.1.3
Berufsmäßiger Dienst in der NVA rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 2 des Einigungsvertrages); siehe aber auch Tz. 9.1.1.5.


8.1.1.4
Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr rechnet für Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bzw. einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 8 des Einigungsvertrages).


8.1.1.5
Die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 8.


8.1.1.6
Wird eine Zeit im Vollzugsdienst der Polizei in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt, ist diese Zeit vorrangig nach § 6 zu berücksichtigen.


8.1.1.7
Eine im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis abgeleistete Zeit im Vollzugsdienst der Polizei ist vorrangig nach § 8 zu berücksichtigen; eine nachrangige Prüfung nach § 10 steht dem nicht entgegen.


8.1.1.8
Im Vollzugsdienst der Polizei stand, wer ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der konkret wahrgenommenen materiellen Aufgaben das spezielle Beschäftigungsverhältnis gerade bei der Polizei als Institution, also bei einer Polizeidienststelle oder -einheit, abgeleistet hat.


8.1.1.9
„Berufsmäßig ... im Vollzugsdienst der Polizei gestanden“ hat, wessen Tätigkeit darauf angelegt war, den Lebensunterhalt zu sichern.


8.1.1.10
Als berufsmäßig ausgeübter Vollzugsdienst der Polizei gilt z. B. die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit

- in der Bundespolizei (bis 30. Juni 2005 Bundesgrenzschutz), soweit er nicht auf Grund der früheren Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde,

- in einer Landespolizei oder

- in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei (die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA).


8.1.1.11
Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine bis zum 31. März 1992 wahrgenommene Tätigkeit bei der damaligen Bahnpolizei (Urteil des OVG NW vom 12. Juli 1993 – 12 A 2173/92 –).


8.2
Zu Absatz 2


8.2.1.1
Beurlaubungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.


8.2.1.2
Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt die Tz. 6.1.2.38 entsprechend.


8.2.1.3
Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 und 6.1.2.40. Zu den Abfindungen gehören nicht Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG.


8.2.1.4
Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. Dies gilt bei der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses wegen des Verlusts der Rechtsstellung einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten (§ 48 SG) oder einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 SG) sowie bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 46 Absatz 3, § 55 Absatz 3 SG) und bei Entlassungen, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelten (§ 46 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 SG) unter den sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend; siehe hierzu auch Tz. 6.2.1.1 f.


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Red 20231016 / 20251119

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