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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
10.0.1.1
Zeiten nach § 10 sind bei Festsetzung des Ruhegehalts grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß. Der Zweck des § 10 besteht darin, den Beamtinnen und Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze gezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (s. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 – juris, Rn. 10 und Rn. 18).
10.0.1.2
Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.
10.0.1.3
Die jeweiligen Zeiten müssen grundsätzlich vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt (s. a. Beschluss des BayVGH vom 13. Oktober 2017 - 14 ZB 16.1585 -). Jedoch können Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, nicht unterbrochenen Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (bspw. zu einem Land) auch berücksichtigt werden (Kettenverhältnis), soweit sie im Hinblick auf die Einstellung in dieses Beamtenverhältnis zu dem früheren Dienstherrn die Voraussetzungen erfüllen.
10.0.1.4
Ein „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI bei einem Dienstherrn nach Tz. 10.0.1.6.
10.0.1.5
Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildende oder Auszubildender, in einem Lehrverhältnis, Volontärverhältnis und sonstigen Ausbildungsverhältnis.
10.0.1.6
Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit und ohne Dienstherrnfähigkeit, also alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (siehe hierzu Tz. 11.0.1.7 bis 11.0.1.9).
10.0.1.7
Die Zeit einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist vorrangig nach § 10 zu prüfen. Wegen Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst siehe Tz. 11.0.1.19 f.
10.0.1.8
Von der Beamtin oder vom Beamten zu vertretende (schädliche) Unterbrechungen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses liegen vor, wenn sie auf Umständen beruhen, die ihrem oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, u. a. bei einer Kündigung durch
- die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sofern nicht die in Tz. 10.0.1.11 genannten familienpolitischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder
- die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber aus einem in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund.
10.0.1.9
Keine Unterbrechungen i. S. d. § 10 sind
- Zeiten ohne Dienstleistungspflicht, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis endet, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer deswegen nicht tätig gewesen ist, weil sie oder er der Tätigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist;
- Zeiten eines wegen Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbotes und einer anschließenden Gewährung von Mutterschaftsurlaub nach dem MuSchG bzw. Erziehungsurlaub nach dem früheren BErzGG oder Elternzeit nach dem BEEG.
Zeiten ohne Arbeitsentgelt mit Ausnahme von Zeiten mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V sind dabei nicht ruhegehaltfähig.
10.0.1.10
Als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen sind anzusehen:
- der Wechsel vom öffentlichen Dienst zur Beschäftigung bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft,
- die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist; als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (Grundwehrdienst und Wehrübungen), die vor der Einführung der gesetzlichen Wehrpflicht abgeleisteten Dienstzeiten, der über die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes hinaus freiwillig abgeleistete Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt, der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach § 58b SG und die Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des SG auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 SG,
- Zeiten eines Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,
- die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Wehr- oder Zivildienstes arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,
- die Zeit vor oder nach Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder einer Heilbehandlung, wenn sie je einen Monat nicht übersteigt,
- Zeiten ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat (z. B. Arbeitgeberwechsel),
- die Zeit eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde,
- die Zeit eines Urlaubs nach § 28 TVöD,
- die Zeit eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bis zu jeweils einem Jahr,
- die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG bis zu einem Jahr,
- die Zeit nach dem Zuzug aus dem Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt - bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind die Motive der Beamtin oder des Beamten und die Gründe für die längere Unterbrechung zu würdigen; wenn aus staatsrechtlichen Gründen die Tätigkeit länger unterbrochen wurde, obwohl sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachweislich ohne schuldhaftes Verzögern um einen Arbeitsplatz bemüht hat, können im Einzelfall auch längere Unterbrechungszeiten als unschädlich angesehen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 17. Oktober 1985 - 2 C 31.83 -),
- die Zeit einer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung; auf die Beantragung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeit nach § 6a kommt es dabei nicht an.
10.0.1.11
Das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen
- Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
- Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß § 92a Absatz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften),
ist als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung anzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 92 BBG nicht überschritten hat. Der Zeitraum nach § 92 BBG beträgt (nach § 72a BBG a. F.) bis zum 31. Juli 1989 neun Jahre, ab 1. August 1989 zwölf Jahre sowie (nach § 92 BBG) ab 12. Februar 2009 15 Jahre. Erwerbstätig ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 SGB IV) ausübt.
10.0.1.12
Ein nicht zu vertretendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst liegt auch dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor und nach ihrem oder seinem Ausscheiden alles Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen (Urteil des BVerwG vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97 –). Hierbei sind auch mehrmonatige Verzögerungen auf Grund der Dauer von Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in der Regel nicht der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.
10.0.1.13
Die Beamtin oder der Beamte hat die Unterbrechung jedoch zu vertreten, sofern die Verzögerung der Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (siehe auch Urteil des BVerwG vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –). Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
10.0.1.14
Unter Ernennung i. S. d. § 10 ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Die Ernennung zur Beamtenanwärterin oder zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 nicht erfasst (s. a. Beschluss des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –).
10.0.1.15
Dem gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Kausalitätserfordernis des § 10 Satz 1 (“sofern die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat”) kommt in den Alternativen der Nummern 1 und 2 des Satzes 1 der Vorschrift unabhängig davon Bedeutung zu, ob die dort normierten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Beschluss des OVG NRW vom 9. August 2006 – 1 A 53/05 –). Die Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit setzt daher immer das Erfüllen beider Voraussetzungen voraus.
10.0.1.16
Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein im Einzelfall nachvollziehbarer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestanden hat. Ein funktioneller Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mehr zu führen ist, ist eine nachträgliche Bewertung durchzuführen. Daneben müssen für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamtin oder der Beamte eingestellt wurde.
10.0.1.17
Tz. 10.0.1.16 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst oder eine nach der BLV diesen ersetzenden Vorbereitungsdienst (§ 34 Absatz 1 Satz 2 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung) erworben wird, zu dem alle Bewerber grundsätzlich Zugang haben, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen. In diesen Fällen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. In derartigen Fällen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung für die spätere Ernennung zurück.
10.0.1.18
Tz. 10.0.1.17 gilt jedoch nicht in Fällen, in welchen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten vorbehalten war bzw. nur auf Grund einer in Tz. 10.0.1.16 beschrieben Tätigkeit erfolgte; in derartigen Fällen ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung gegeben. In diesen Fällen erfüllen grundsätzlich die Beschäftigungszeiten, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gefordert waren, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähig.
10.0.1.19
Zudem bedarf es eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der früheren Tätigkeit i. S. d. Tz. 10.0.1.16 und der Verwendung im Beamtenverhältnis. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – ggf. auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unberücksichtigt.
10.0.1.20
Hauptberuflich ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn sie den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamtinnen oder Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet. Die Frage der Hauptberuflichkeit ist dabei nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, i. d. R. den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (s. a. Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –). Entgeltlich ist jede Tätigkeit, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern; auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit usw.) kommt es nicht an.
10.0.1.21
Eine nach § 10 Satz 1 Nummer 1 i. d. R. einer Beamtin oder einem Beamten obliegende Beschäftigung hat vorgelegen, wenn im Zeitpunkt der Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleiche Tätigkeiten beim Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, entsprechende Tätigkeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.
10.0.1.22
Eine später einer Beamtin oder einem Beamten übertragene Beschäftigung hat auch vorgelegen, wenn gleiche Tätigkeiten, wie sie die Beamtin oder der Beamte vor ihrer oder seiner Ernennung wahrgenommen hat, zwar nicht im Zeitpunkt der Beschäftigung, jedoch später bei dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. d. R. von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.
10.0.1.23
Der Begriff der Laufbahn erfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen (§ 16 Absatz 1 BBG). Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
10.0.1.24
Tätigkeiten sind nach § 10 Satz 1 Nummer 2 als für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen abgeleistet wurden (Tz. 10.0.1.20) und
- für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich sind, d. h., wenn die Dienstausübung entweder erst auf Grund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, Orientierungssatz) oder
- wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme für die Laufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme für die Laufbahn vorgenommen wurde (soweit früher besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch für die zurückliegende Zeit entsprechend den erstmals für diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren) oder
- wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder, falls sie einer nach § 10 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigten Tätigkeit unmittelbar vorausgegangen sind, mit dieser in einem inneren Zusammenhang (vgl. Tz. 10.0.1.15 bis 10.0.1.18) gestanden haben; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unberücksichtigt.
10.0.1.25
Bei Dienstordnungsverhältnissen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben anzusehen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
10.0.1.26
Zeiten, die vor einem – nicht unmittelbar vorangegangenen und damit fortgesetzten, sondern vor einem – früheren Beamtenverhältnis - ggf. auch bei einem anderen Dienstherrn - liegen, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses ruhegehaltfähig ist.
10.0.1.27
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, sind nicht zu berücksichtigen. Wegen der nicht zu berücksichtigenden Abfindungen vgl. Tz. 6.1.2.39 f.
10.0.1.28
Nach § 10 zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten sind auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt.
10.0.1.29
§ 10 sieht keine Begrenzung der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Zeiten vor. In dem Umfang, in dem entsprechende Zeiten die Voraussetzungen des § 10 erfüllen, sind sie regelmäßig als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
10.0.1.30
Die Anerkennung einer Vordienstzeit nach § 10 schließt die Anerkennung dieser Zeit nach einer anderen Vorschrift aus (keine doppelte Berücksichtigung).
10.0.1.31
Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (etwa nach § 9, § 67 Absatz 2 Satz 2) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
10.0.1.32
Zeiten, die vor einer schädlichen Unterbrechung zurückgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltfähig. Dies gilt auch, wenn die schädliche Unterbrechung nach einer anderen Vorschrift als ruhegehaltfähig anerkannt wurde (Urteil des Hess. VGH vom 24. Februar 1993 – 1 UE 2067/87 –).
10.0.2.1
Einrichtungen i. S. v. § 10 Satz 2 sind insbesondere
- der Normenkontrollrat,
- der Wissenschaftsrat,
- die Kultusministerkonferenz (bis zur Übernahme durch das Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1960),
- der Deutsche Bildungsrat,
- die Hochschulrektorenkonferenz (bis 1990: Westdeutsche Rektorenkonferenz) und
- die Stiftung für Hochschulzulassung (bis 2008: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen).
10.0.2.2
Ein Staatsvertrag i. S. v. § 10 Satz 2 liegt vor, wenn der Bund und alle oder einzelne Länder oder mehrere Länder untereinander die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung, die selber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vereinbart haben.
10.0.2.3
Ein Verwaltungsabkommen liegt vor, wenn zwei oder mehrere Dienstherren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) zur Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung schließen, etwa der Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Kommunen.
10.0.3.1
Hinsichtlich § 10 Satz 3 siehe Tz. 6.1.3.1 f.
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Red 20231016 / 20251119