Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 11 Sonstige Zeiten

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 11 Sonstige Zeiten

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

11.0.1.1
Zeiten nach § 11 sind bei Festsetzung des Ruhegehaltes grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß.


11.0.1.2
Die jeweiligen Zeiten müssen vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht ruhegehaltfähig ist, weil

- eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Tz. 6.1.2.39 f.) oder

- es sich um eine Zeit nach § 6 Absatz 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zugelassen wurde.

Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 11 erfüllen.


11.0.1.3
Zeiten nach § 11 Nummer 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat (s. a. Tz. 10.0.1.16 Satz 2 bis 4). Es genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Beamtin oder der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit ihren oder seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind (Urteil des Hess. VGH vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, Rn. 23). Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.


11.0.1.4
Die Zeit einer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt kann – neben einer grundsätzlich berücksichtigungsfähigen selbständigen Tätigkeit – auch berücksichtigt werden, wenn sie in der Praxis einer anderen Rechtsanwältin oder eines anderen Rechtsanwalts ausgeübt wurde. Voraussetzung ist die amtliche Zulassung und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; eine Tätigkeit als bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter ohne Zulassung kann hingegen nicht angerechnet werden. Zeiten als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) können nach § 11 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden, wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusanwalt nach § 46a BRAO vorliegt und insbesondere die Vorgaben des § 46 Absatz 3 und 4 BRAO erfüllt sind. Zeiten nach § 11 Satz 1 Nummer 1 können ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 BRAO) berücksichtigt werden.


11.0.1.5
Nur nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zur Notarin oder zum Notar zurückgelegte Zeiten als Notarin oder Notar können als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


11.0.1.6
Zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit s. Tz. 10.0.1.20. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.


11.0.1.7
Die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist keine hauptberufliche Tätigkeit. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.


11.0.1.8
Eine Religionsgesellschaft nach § 11 Nummer 1 Buchstabe b erste Alternative ist öffentlich-rechtlich, wenn sie den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt bekommen hat. Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gehören z. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche. Eine ausführliche Auflistung weiterer Religionsgemeinschaften mit anerkanntem Körperschaftsstatus findet sich auf der Website des BMI (https://www.personen-standsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html).


11.0.1.9
Zu den Verbänden gehören nicht die von den Kirchen geschaffenen, privatrechtlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Privatrechtliche Einrichtungen in diesem Sinne sind z. B. das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V.


11.0.1.10
Zeiten im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst (§ 11 Nummer 1 Buchstabe b zweite Alternative) werden nur bei einer Lehrtätigkeit nach Erwerb der Lehrbefähigung berücksichtigt. Zeiten einer Lehrtätigkeit vor Erwerb der Lehrbefähigung können ausnahmsweise mit Zustimmung des BMI als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


11.0.1.11
Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst ist nicht möglich, wenn eine vorrangige Anrechnung dieser Zeiten nach § 6 oder § 10 in Betracht kommt.


11.0.1.12
Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden.


11.0.1.13
Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt. Davon abweichend können Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst an einer deutschen Schule im Ausland berücksichtigt werden, wenn

- die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde,

- die Schule als „Deutsche Auslandsschule“ i. S. d. ASchulG anerkannt war oder später anerkannt wurde und

- sofern nicht bereits eine vorrangige Berücksichtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Betracht kommt.


11.0.1.14
Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach § 11 Nummer 1 Buchstabe c zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einer oder einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.


11.0.1.15
Unter kommunalen Spitzenverbänden i. S. d. § 11 Nummer 1 Buchstabe d versteht man die interkommunalen Zusammenschlüsse und Organisationen der deutschen Städte und Gemeinden und damit den Zusammenschluss von kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte, Gemeinden) auf Landes- und Bundesebene. In Betracht kommen

- der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag),

- der Deutsche Städtetag,

- der Deutsche Landkreistag sowie

- entsprechende Verbände auf Landesebene.


11.0.1.16
Spitzenverbände der Sozialversicherung sind:

- der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen,

- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,

- der Verband der Ersatzkassen sowie

- die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 207 Absatz 1 SGB V).


11.0.1.17
Ehemalige Spitzenverbände sind u. a.

- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,

- die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen,

- die Bundesknappschaft,

- Verband der Angestellten-Krankenkassen,

- Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,

- Seekrankenkasse,

- Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,

- Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.


11.0.1.18
Die Tätigkeit bei einem in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Spitzenverbandes ist vorrangig nach § 10 zu prüfen.


11.0.1.19
Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst können nach § 11 Nummer 2 berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland normalerweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. Eine Beschäftigung bei den ehemaligen Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der DDR oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.


11.0.1.20
Versorgungs- oder Rentenanwartschaften, die während einer Zeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz erworben wurden, führen nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Prüfung ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach § 11 Nummer 2. In diesen Fällen ist eine Anrechnung der sonstigen Alterssicherungsleistung sinngemäß nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 durchzuführen.


11.0.1.21
Die besonderen Fachkenntnisse (§ 11 Nummer 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, soweit sie für die Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. Dabei sind nur diejenigen Fachkenntnisse als „notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes“ anzuerkennen, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre; dabei kommt es nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern auf das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) an (Urteile des BVerwG vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 – und vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 – ). Die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes und der Kausalzusammenhang zwischen den besonderen Fachkenntnissen und der späteren Übertragung des Amtes müssen sich aus der Personalakte ergeben. Enthält die Personalakte keine entsprechenden Unterlagen, holt die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle eine Stellungnahme der Personalstelle zu der Frage ein, ob besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, die notwendige Voraussetzung für die Übertragung des Amtes waren. Der Stellungnahme sind entsprechende Unterlagen (Stellenausschreibung, Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkenntnisse usw.) beizufügen. Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse gehen i. d. R. Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse voraus, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gefordert werden (§§ 16 bis 20 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) und die Zeit eines für die Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes umfassen; solche Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse gelten nicht als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse. Zu den besonderen Fachkenntnissen auf „wirtschaftlichem Gebiet“ gehören auch besondere Fachkenntnisse, die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, des Sozialrechts oder der Sozialpolitik erworben wurden.


11.0.1.22
§ 11 Nummer 3 Buchstabe b gilt nur für Zeiten ab dem Inkrafttreten des EhfG (21. Juni 1969).


11.0.1.23
Erwirbt die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit einen Anspruch auf Renten oder sonstige vergleichbare Versorgungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst werden, sind die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 sinngemäß anzuwenden. § 55 bleibt unberührt.


11.0.1.24
1Zu den vergleichbaren Versorgungsleistungen gehören z. B. betriebliche Altersversorgungen und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht von § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfasst werden. 2Hierzu gehören auch solche, die auf Beiträgen beruhen, die während einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit entrichtet werden mussten.


11.0.1.25
Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten gelten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung die Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f. entsprechend. In diesen Fällen ist der Anrechnung (Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f.) die endgültig zustehende Hinterbliebenenversorgung aus der sonstigen Versorgungsleistung ohne Berücksichtigung einer eventuell übergangsweise gewährten höheren Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.


11.0.1.26
Beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten bleiben die bisher berücksichtigten Vordienstzeiten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend. In diesen Fällen ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend der Tz. 11.0.1.23 bis 11.0.1.25 nur dann neu festzusetzen, wenn die von der oder dem Verstorbenen zuletzt bezogene sonstige vergleichbare Versorgungsleistung nicht der Berechnung der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegt oder die bzw. der Verstorbene noch keine derartigen Leistungen bezogen hat.


11.0.1.27
Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sind Zeiten i. S. v.

- § 11 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 uneingeschränkt als ruhegehaltfähig anzuerkennen,

- § 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 zur Hälfte, höchstens jedoch zehn Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen, wobei die Zeiten nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 vor der Halbierung und Kappung zusammenzurechnen sind; vor einer beabsichtigten Anerkennung eines über zehn Jahre hinausgehenden Zeitraums ist dem BMI zu berichten.


11.0.1.28
Die Anrechnung nach den Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 ist nach Begrenzung auf die maximal anrechenbare Zeit (Tz. 11.0.1.27) durchzuführen.


11.0.1.29
Bei einer Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 49 Absatz 2 Satz 2) ist zusätzlich ein Vorbehalt i. S. d. Tz. 6.1.2.36 Satz 4 und 5 aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Ruhegehaltes, wenn solche Zeiten berücksichtigt werden und die sonstigen, von § 55 nicht erfassten Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.


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Red 20231016 / 20251119

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