Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14 Höhe des Ruhegehalts

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 14 Höhe des Ruhegehalts

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

14.1
Zu Absatz 1


14.1.1.1
Die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit, berechnet nach vollen Jahren und restlichen Tagen, ist in einen Ruhegehaltssatz umzurechnen. Für die Umrechnung ist die Summe aus vollen Jahren und aus den nach den Maßgaben des § 14 Absatz 1 Satz 3 in eine Dezimalzahl umgewandelten restlichen Tagen mit dem Steigerungssatz 1,79375 Prozent pro Jahr zu multiplizieren und anschließend nach § 14 Absatz 1 Satz 4 zu runden.


14.1.1.2
Der Steigerungssatz nach § 14 Absatz 1 Satz 1, um den sich der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erhöht, gilt für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nur, sofern nicht die Steigerungssätze des § 66 Absatz 2 für sie günstiger sind. Es ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.


14.1.1.3
Zeitlich unmittelbar aneinander anschließende ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder wenn sie Zeiträume mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang aufweisen, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. Sie ist von Beginn der ersten ruhegehaltfähigen Dienstzeit an nach vollen Jahren zu berechnen. Sind restliche Tage vorhanden, sind hier auch Schalttage zu berücksichtigen.


14.1.1.4
Bei Zeiträumen mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (etwa nach § 6 Absatz 1 Satz 3 oder § 13 Absatz 1) innerhalb einer als durchgehend zu behandelnden Dienstzeit ist zur Ermittlung des ruhegehaltfähigen Anrechnungsumfangs ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen. Schalttage innerhalb eines als volles Jahr anzusetzenden Zeitraumes bleiben unberücksichtigt. Sich ergebende Bruchteile von Tagen sind nach § 14 Absatz 1 Satz 3 kaufmännisch zu runden.


14.1.1.5
Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. Tz. 14.1.1.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


14.1.2.1
Mehrere zeitlich getrennte Dienstzeiten sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammenzurechnen; dabei sind 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob in den einzelnen Zeiträumen grundsätzlich Schalttage enthalten sind – als ein Jahr anzusetzen. Auf verbleibende Tage ist § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden.


14.1.3.1
Nach Umrechnung von je 365 Tagen in ein Jahr sind verbleibende Tage zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre unter Nutzung des Nenners 365 in eine Dezimalzahl umzuwandeln.


14.2
Zu Absatz 2


(weggefallen)


14.3
Zu Absatz 3


14.3.1.1
Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt zu vermindern ist (Versorgungsabschlag), ist die Zurruhesetzungsverfügung und der darin genannte Zeitpunkt der Zurruhesetzung maßgebend.


14.3.1.2
Eine Versetzung in den Ruhestand führt in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 z. B. auch zum Versorgungsabschlag bei Zurruhesetzung während

- einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 45 BBG),

- einer Teilzeitbeschäftigung (§ 91 BBG),

- eines einstweiligen Ruhestandes oder

- eines Abgeordnetenmandats.


14.3.1.3
Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 14 Absatz 1 (ggf. i. V. m. den §§ 14a, 15a Absatz 3 bis 5 sowie § 85 Absatz 1, 4) festgesetzte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e. Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (§ 35) sowie der Unterschiedsbetrag (§ 50 Absatz 1 Satz 2) sind nicht in den Versorgungsabschlag einzubeziehen. Zum Versorgungsabschlag für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit vgl. § 66 Absatz 2 Satz 3.


14.3.1.4
Das Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 wird nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert.


14.3.1.5
Auch während der nach § 69h erfolgenden stufenweisen Anhebung der für schwerbehinderte und dienstunfähige Beamtinnen oder Beamte geltenden Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gilt ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.


14.3.1.6
Das jeweilige Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag vollendet (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB).


14.3.1.7
§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst verstirbt.


14.3.1.8
Für die Berechnung des für den Versorgungsabschlag maßgeblichen Zeitraumes ist die Zeit von Beginn an zunächst nach vollen Jahren, im Übrigen nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen.


14.3.2.1
Auf verbleibende Kalendertage ist § 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Der prozentuale Wert des Versorgungsabschlages ist nach erfolgter Multiplikation der maßgeblichen Jahre mit dem Wert aus § 14 Absatz 3 Satz 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 4 kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Der in einen Geldbetrag umzurechnende Versorgungsabschlag selbst ist als Bestandteil der Versorgungsbezüge gesondert nach § 49 Absatz 8 Satz 1 bis 3 zu runden.


14.3.3.1
Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus § 51 Absatz 3 BBG, § 2 Absatz 1 BAFlSBAÜbnG und § 5 BPolBG.


14.3.4.1
Eine nach der Regelaltersgrenze liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus § 5 Absatz 2 GAD.


14.3.5.1
Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 5 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen.


14.3.5.2
Bei der Berechnung der erforderlichen 45 Jahre sind, soweit es ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a (auch ohne Antrag), 8 bis 10 betrifft, zeitlich unmittelbar aneinander anschließende ruhegehaltfähige Dienstzeiten, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. 2Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. Sie sind jeweils von Beginn an nach vollen Jahren und restlichen Tagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenrechnung mehrerer Dienstzeiten sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. Auf verbleibende Tage ist § 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.


14.3.5.3
Zeiten, die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, werden nur mit ihrem einfachen Wert, mithin mit ihrer tatsächlichen Verwendungszeit bei der Ermittlung der 45 Jahre berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erfüllung der 45 Jahre berücksichtigt.


14.3.5.4
Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können; dies ist ggf. durch einen Nachweis vom Rentenversicherungsträger zu belegen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit. Pflichtbeitragszeiten bleiben unberücksichtigt, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden.


14.3.5.5
Sind Monate nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt, gelten sie als voller Kalendermonat. Dies gilt nicht, wenn der andere Teil bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, ist in diesem Fall eine taggenaue Ermittlung der mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten vorzunehmen.


14.3.5.6
Es ist nicht erforderlich, dass die berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden; vielmehr können auch Beurlaubungszeiten während eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, sofern während der Beurlaubung Pflichtbeiträge abgeführt wurden oder als abgeführt gelten. Pflichtbeitragszeiten, für die Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI erstattet wurden, können nicht berücksichtigt werden.


14.3.5.7
Der Beamtin oder dem Beamten – ggf. auch vor Begründung des Beamtenverhältnisses liegende – zuzuordnende Kindererziehungszeiten nach § 50a Absatz 3 sind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist.


14.3.6.1.
Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 6 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen. Für die Berechnung der erforderlichen 40 Jahre gelten die Tz. 14.3.5.2 bis 14.3.5.7 sinngemäß. § 69h Absatz 3 ist zu beachten.


14.4
Zu Absatz 4


14.4.1.1
Die Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet. Um die Gewährung der Steuerfreiheit dieser Zuschläge nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG sicherzustellen, ist in Fällen, in denen die Summe aus erdientem Ruhegehalt und den Zuschlägen nach §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung übersteigt, das erdiente Ruhegehalt und daneben die Zuschläge in voller Höhe zu gewähren.


14.4.1.2
Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden.


14.4.1.3
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung).


14.4.2.1
Zum amtsunabhängigen Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 Satz 2 treten der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 sowie ggf. ein nach § 50 Absatz 1 zustehender Unterschiedsbetrag.


14.4.2.2
Nach Durchführung der anteilmäßigen Kürzung nach § 25 ist der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 dem Witwengeld oder Witwergeld hinzuzurechnen.


14.4.4.1
Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 oder 2 steht nur zu, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 oder § 67 von fünf Jahren abgeleistet wurde. Bei der Ermittlung der fünf Jahre sind auf die berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten die Vorgaben der Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.3.1 anzuwenden. Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Mindestversorgung erforderlichen fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit nur zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten bereits als ruhegehaltfähig beantragt und anerkannt worden sind (s. a. Tz. 4.1.1.2).


14.4.4.2
Wurde eine Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a nicht beantragt und steht deswegen Mindestversorgung zu, ist in einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob das Ruhegehalt die Mindestversorgung im Falle einer Anerkennung der jeweiligen Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig übersteigen würde. Die Art und Weise der anderweitig zustehenden Alterssicherungsleistung ist hierbei unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf die (fiktive) Höhe des nach Anwendung des § 56 verbleibenden Betrages an.


14.4.5.1
In Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte wegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist, ist weder das Zurücklegen von fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahren noch eine fiktive Beantragung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig für die Gewährung der Mindestversorgung erforderlich.


14.4.5.2
Mindestversorgung steht dementsprechend in den Fällen nicht zu, in denen die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als fünf Jahren abgeleistet hat oder das jeweilige Ruhegehalt wegen unterlassener Beantragung der Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als ruhegehaltfähig nach § 6a die Mindestversorgung unterschreitet und die Beamtin oder der Beamte aus anderen als den in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgezählten Konstellationen dienstunfähig geworden ist.


14.5
Zu Absatz 5


14.5.1.1
Für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene ist § 14 Absatz 5 nicht anzuwenden. Auf die erstmalig im Beitrittsgebiet ernannten Beamtinnen oder Beamten ist § 2 Absatz 8 BeamtVÜV anzuwenden.


14.5.1.2
§ 14 Absatz 5 ist nicht anzuwenden, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet.


14.5.1.3
Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den §§ 36 und 39 anzuwenden.


14.5.1.4
Bei der Anwendung des § 14 Absatz 5 ist von der i. S. d. § 55 Absatz 1 und 4 zu berücksichtigenden Rente auszugehen.


14.5.1.5
Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung des § 55 Absatz 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen (§ 55 Absatz 5), die unter Zugrundelegung des nach Anwendung von § 14 Absatz 5 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln ist.


14.5.1.6
Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 13 Absatz 2 bis 4 oder § 3 BeamtVÜV) zugrunde zu legen. Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen. 3Der Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 ist bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zu berücksichtigen.


14.5.1.7
Das verbleibende Restruhegehalt (§ 14 Absatz 5 Satz 1, 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 und einem ggf. zustehenden Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e zurückbleiben.


14.5.5.1
Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gilt für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Absatz 5 oder des § 2 Absatz 8 BeamtVÜV der Kinderzuschlag nach § 50c als Bestandteil des erdienten Witwengeldes oder Witwergeldes.


14.6
Zu Absatz 6


14.6.1.1
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand richtet sich nach den Bestimmungen des BBG. „Amt“ ist das letzte statusrechtliche Amt. Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.


14.6.1.2
Der Zeitraum, für den § 14 Absatz 6 Satz 1 das erhöhte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG noch Dienstbezüge gewährt werden (§ 4 Absatz 2). Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums, wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.


14.6.1.3
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge i. S. d. § 14 Absatz 6 Satz 1 bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Endstufe der letzten (nicht notwendigerweise ruhegehaltfähigen) Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. § 5 Absatz 3 und 5 gilt nicht im Rahmen des § 14 Absatz 6.


14.6.1.4
Der einstweilige Ruhestand endet z. B. durch Reaktivierung (§ 46 BBG), Eintritt in den dauernden Ruhestand (§ 44 Absatz 1, § 58 Absatz 2 BBG) oder Tod.


14.6.2.1
Für die Begrenzung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltfähig sind. Während des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht maßgebend wäre. Allgemeine Anpassungen der Dienstbezüge sind zu berücksichtigen.


14.6.2.2
Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbezüge wegen einer Freistellung gekürzt, ist das erhöhte Ruhegehalt auf den Betrag der gekürzten Dienstbezüge zu begrenzen.


14.6.2.3
Nach dem Ende der Zahlung der Dienstbezüge nach § 4 Absatz 1 BBesG ist vorübergehend – mindestens sechs Monate, höchstens drei Jahre – ein (erhöhtes) Ruhegehalt in Höhe der Höchstversorgung zu gewähren. Auf Beamtinnen oder Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. § 54 BBG übertragen wurde, ist Tz. 7.0.1.5 sinngemäß anzuwenden, mit der Folge, dass ihnen das erhöhte Ruhegehalt höchstens fünf Jahre zusteht. Nach Ablauf dieser Zeit ist das sogenannte erdiente Ruhegehalt unter Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit (§ 7 Satz 1 Nummer 2) festzusetzen und zu zahlen.


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Red 20231016 / 20251119

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