Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
15.1
Zu Absatz 1
15.1.1.1
Unterhaltsbeiträge nach § 15 dürfen nur auf Antrag bewilligt werden. Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
15.1.1.2
Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes sind § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 4 Satz 4 und 5 zu beachten.
15.1.1.3
Die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 47 schließt die künftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des Übergangsgeldes nicht aus.
15.1.1.4
Ein Unterhaltsbeitrag darf nicht für die Zeit bewilligt werden, während der ein Übergangsgeld zusteht.
15.1.1.5
Eine durchgeführte Nachversicherung und der Bezug einer Rente aus dieser Nachversicherung schließen die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nicht aus.
15.1.1.6
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die auf die Wartezeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrages soll bei einer Dienstzeit von mindestens
- 2 Jahren 40 Prozent,
- 3 Jahren 60 Prozent und
- 4 Jahren 80 Prozent
des fiktiven Ruhegehalts nicht übersteigen. 4Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.
15.1.1.7
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehalts § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 anzuwenden. Für die Anwendung des § 14a müssen die Voraussetzungen des § 14a Absatz 1 Nummer 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind Zuschläge nach den §§ 50a ff.
15.1.1.8
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.
15.1.1.9
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers sind grundsätzlich alle der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten zufließenden Einnahmen sowie angemessene und notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. 2Werden Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
15.1.1.10
Als Einnahme, die die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers beeinflusst, zählt auch die zumutbare Fähigkeit des jeweiligen Ehegatten, durch Erfüllung der Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) zur Lebensführung der Antragstellerin oder des Antragsstellers beizutragen. Hierbei ist ein Eigenbehalt der arbeitstätigen Ehegattin oder des arbeitstätigen Ehegatten vorab in Abzug zu bringen
- mindestens Werbungskostenpauschbetrag, ggf. höher, sofern nachgewiesen;
- zusätzlich ein der Ehegattin oder dem Ehegatten zustehender „Taschengeldanteil“ von 7%.
15.1.1.11
Außer Betracht bleiben,
- Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden,
- Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen,
- Leistungen aus der Pflegeversicherung,
- die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- das Kindergeld nach Abschnitt X EStG oder nach dem BKGG sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen oder
- ein an die Antragstellerin oder den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine Angehörige oder einen Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber der oder dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. 2In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 525 Euro unberücksichtigt.
15.1.1.12
Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, sind vor allem
- die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach LAG,
- die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- bzw. Schadensausgleich nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem SGB II.
Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen sind etwa
- die Pflegezulage nach BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden,
- Leistungen der Tuberkulosehilfe.
15.1.1.13
Gesetze, die eine der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Leistung vorsehen, sind insbesondere das OEG, das SVG, das HHG, das VwRehaG, das StrRehaG, das ZDG, das IfSG und das DbAG.
15.1.1.14
Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. Durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit wird die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufgeschoben, wenn der Unterhaltsbeitrag der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).
15.1.1.15
Bei der Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit ist neben den Umständen des Einzelfalles auch der Charakter des Unterhaltsbeitrages als eine übergangsweise zur Abmilderung von Härten dienende Leistung außerhalb der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn zu berücksichtigen.
15.1.1.16
Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung bereits eingetreten oder tritt der Versicherungsfall im Laufe der Gewährung eines bewilligten Unterhaltsbeitrages auf Zeit ein, so ist die Nachversicherung durchzuführen, falls der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten nicht ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden kann.
15.1.1.17
Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit kommt i. d. R. in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen wegen Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Absatz 1 SGB VI) nicht erfüllt sein würde.
15.1.1.18
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfängerin oder des Empfängers des Unterhaltsbeitrages führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. § 53 Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend. Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.
15.1.1.19
Die Bewilligung auf Zeit ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. Die Bewilligung auf Zeit unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalles i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) dar.
15.1.1.20
Bei Durchführung der Nachversicherung kann der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vorschuss auf die Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass sie oder er die eigenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtritt (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 SGB I). Die danach erforderliche angemessene Lebensführung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
15.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 63 Gleichstellungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
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