Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 18 Sterbegeld

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 18 Sterbegeld

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

18.1
Zu Absatz 1


18.1.1.1
Hinterbliebene Ehegattin oder hinterbliebener Ehegatte ist nur die- oder derjenige, deren oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin bzw. des Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. des entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat. Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe).


18.1.1.2
Abkömmlinge sind

- Personen, zu denen die Sterbegeldurheberin oder der Sterbegeldurheber gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder §§ 1741 ff. BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, oder

- weitere mit den vorgenannten Personen in absteigender gerader Linie verwandte Personen, sofern diese auch mit der Sterbegeldurheberin oder dem Sterbegeldurheber verwandt sind (§§ 1754, 1772 BGB),

nicht hingegen Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder.


18.1.1.3
Sofern die Abkömmlinge erst nach dem Zeitpunkt des Todes der Sterbegeldurheberin oder des Sterbegeldurhebers geboren werden, haben sie keinen Anspruch auf Sterbegeld.


18.1.3.1
Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören grundsätzlich nur solche, die nach dem BeamtVG gezahlt werden. Hierzu zählen auch Gnadenunterhaltsbeiträge nach dem BDG.


18.1.3.2
Ruhegehalt i. S. d. § 18 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz sind die unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3, § 14a, § 50a und § 50b berechneten Beträge grundsätzlich vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.


18.1.3.3
Der Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f ist bei der Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld nicht zu berücksichtigen.


18.1.3.4.
Ein Kürzungsbetrag nach § 57 ist bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu berücksichtigen.


18.1.3.5
Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist eine Kürzung nach § 8 BDG nicht zu berücksichtigen. Bei einer Freistellung vom Dienst und Teildienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge zugrunde zu legen.


18.1.3.6
Das Sterbegeld entfällt, soweit aus einem während einer Beurlaubung bezogenen Einkommen ein Sterbegeld oder eine ähnliche Leistung gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben.


18.1.3.7
Waren die Dienstbezüge nach § 8 BBesG gekürzt oder haben die Versorgungsbezüge nach den §§ 53 bis 56 im Sterbemonat geruht, entfällt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53), aus einer späteren Versorgung (§ 54), einer Rente (§ 55) oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 8 BBesG, § 56) ein Sterbegeld oder eine ähnliche Leistung gewährt wird.


18.2 Zu Absatz 2


18.2.1.1
Antragstellerin oder Antragsteller nach § 18 Absatz 2 haben die Voraussetzungen der Gewährung von Sterbegeld sowie im Falle von § 18 Absatz 2 Nummer 2 die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.


18.2.1.2
Verwandte der aufsteigenden Linie i. S. d. Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. Zu den Geschwistern der oder des Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.


18.2.1.3
„Häusliche Gemeinschaft“ ist das Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft. Bei einem auswärtigen Verbleiben ist für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, entscheidend. Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist. Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung insbesondere

- zur Schul- oder Berufsausbildung,

- zur Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,

- bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,

- bei Abordnung der Beamtin bzw. des Beamten oder

- bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten bei Vorliegen eines anerkannten Umzugshinderungsgrundes i. S. d. § 12 Absatz 3 BUKG oder bei eingeschränkter Umzugskostenzusage,

wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben. 6Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Nachweis mittels exakter Angaben über die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft etwa durch Vorlage einer meldebehördlichen Anmeldebescheinigung zu erbringen.


18.2.1.4
Zu den sonstigen Personen i. S. v. § 18 Absatz 2 Nummer 2 gehören auch die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Außerdem zählen hier auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern dazu. 3Sonstige Personen können auch juristische Personen sein. Voraussetzung ist die Kostentragung der letzten Krankheit oder Bestattung.


18.2.1.5
Kostensterbegeld wird in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ihre Aufwendungen nachzuweisen. Der Aufwand wird auch dann getragen, wenn zur Begleichung der Nachlass verwendet wurde. Die Kosten für die letzte Krankheit können in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nicht von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattet werden.


18.2.1.6
Erstattungsfähig sind die angemessenen Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes. Berücksichtigungsfähig sind die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ersten Grabschmucks, nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch für die Überführung an einen anderen Ort. Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten erscheint. Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung an sich stehen. Kosten der letzten Krankheit können insoweit berücksichtigt werden, als sie insbesondere nicht von der Beihilfe oder Krankenversicherung zu erstatten sind.


18.2.1.7
Versicherungsleistungen oder Leistungen aus Bestatterverträgen mindern die angemessenen Kosten, soweit sie ausschließlich zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. Sind in Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 2 sowohl die Kosten für die letzte Krankheit als auch der Bestattung getragen worden, sind die Gesamtkosten bis zur bezeichneten Höchstgrenze erstattungsfähig.


18.3
Zu Absatz 3


18.3.1.1
Die Bestimmungen des § 27 zum frühestmöglichen Zahlungsbeginn ist hinsichtlich der Feststellung, ob einer Witwe oder einem Witwer als hinterbliebener Ehegattin oder als hinterbliebenem Ehegatten zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes grundsätzlich Witwengeld oder Witwergeld zustand, unerheblich. Zur Ermittlung, ob zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Witwengeld bzw. Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist auf § 19 bzw. § 22 abzustellen. Auch im Hinblick auf die Intention des § 18 ist im Falle des Versterbens der Versorgungsurheberin und des Witwers oder des Versorgungsurhebers und der Witwe oder der Versorgungsurheberin und des Witwers im gleichen Monat, für beide Sterbegeld zu gewähren.


18.3.1.2
Die Berechtigung zum Bezug eines Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrages muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an.


18.3.1.3
Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft wird auf die Ausführungen der Tz. 18.2.1.3 verwiesen. Nach der Lebenserfahrung kann ohne weiteren Nachweis angenommen werden, dass für die in § 18 Absatz 1 genannten Kinder mit dem Tod der Beamtenwitwe oder des Beamtenwitwers besondere Aufwendungen und auch eine Umstellung der Lebensführung verbunden sind (Beschluss des BayVGH vom 7. November 1990 - 3 B 90.742 -).


18.3.2.1
Die Tz. 18.1.3.1 bis 18.1.3.6 gelten entsprechend.


18.4
Zu Absatz 4


18.4.1.1
Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (§ 428 BGB).


18.4.1.2
Ein Abweichen von der Reihenfolge kann jeweils nur innerhalb der in § 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personenkreise erfolgen. Die Zahlung des Sterbegeldes an eine in § 18 Absatz 2 aufgeführte Person ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach § 18 Absatz 1 vorhanden sind.


18.4.1.3
Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte von der oder dem Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere gleichberechtigte Person die Bestattungskosten nachweislich aus eigenen Mitteln getragen hat.


18.4.1.4
Maßgeblicher Zeitpunkt der Ermessensprüfung ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers. Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Umstände ändern nichts an der getroffenen Ermessensentscheidung.


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Red 20231016 / 20251119

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