
|
Neu aufgelegt: Mai 2025 >>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de. Sie finden im Portal des OnlineService zehn |
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 19 Witwengeld
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
19.1
Zu Absatz 1
19.1.1.1
Die Witwe oder der Witwer erlangt nach dem Tode der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld. Entsprechendes gilt für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner (vgl. § 1a Nummer 6). Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld entsteht nur, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber selbst versorgungsberechtigt war oder gewesen wäre, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Die Witwe ist die überlebende Ehegattin und der Witwer ist der überlebende Ehegatte. Zum Begriff Ehegatte s. Tz. 18.1.1.1.
19.1.2.1
Maßgeblich für die Feststellung der Dauer einer Versorgungsehe ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. Zeiten einer früheren Ehe mit derselben Person sind nicht mit einzurechnen.
19.1.2.2
Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld bleibt bestehen, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung war. Es obliegt der Witwe oder dem Witwer, Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen.
19.1.2.3
Derartige besondere Umstände können insbesondere sein:
- plötzlicher Tod des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin, etwa durch Unfall oder eine Straftat oder
- Eheschließung, die zwar in Kenntnis einer lebensbedrohenden Krankheit erfolgt, sich aber unter Würdigung der Gesamtumstände als Fortführung eines vor entsprechender Kenntniserlangung bereits gefassten Entschlusses darstellt.
19.1.2.4
Der Ausschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kommt auch zum Tragen, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehegattin oder einen früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten wieder heiratet.
19.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
![]() |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20231016 / 20251119