Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

25.1
Zu Absatz 1


25.1.1.1
Die Vorschrift ist vor Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden, außer in den Fällen des § 20 Absatz 2 (§ 20 Absatz 3) und des § 24 Absatz 2 zweiter Halbsatz.


25.1.1.2
Die anteilsmäßig gekürzten Hinterbliebenenversorgungsbezüge berechnen sich wie folgt:

WaisG oder WitwG х RG
∑HintblB

In dieser Formel bedeutet:

WaisG: Waisengeld,
WitwG: Witwengeld oder Witwergeld,
RG: Ruhegehalt,
ΣHintblB: Summe aller Hinterbliebenenbezüge.

Eine Überschreitung um 0,01 Euro auf Grund der Rundung einzelner Beträge ist hinzunehmen.

25.2
Zu Absatz 2

25.2.1.1
Ein Ausscheiden i. S. d. § 25 Absatz 2 liegt nicht vor, wenn Versorgungsbezüge wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

25.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)

25.4
Zu Absatz 4

25.4.2.1
Gesetzliche Hinterbliebenenbezüge sind alle Bezüge, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

25.4.2.2
Unterliegen die gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bereits einer anteilmäßigen Kürzung nach § 25 Absatz 1, ist ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 nicht zu gewähren. Sofern die Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge das ihrer Berechnung zugrundeliegende Ruhegehalt nicht erreicht, kann ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge und dem Ruhegehalt gewährt werden; dabei ist der Unterhaltsbeitrag auf die Höhe es gesetzlichen Waisengeldes zu begrenzen.


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