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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 29 Zahlung der Bezüge
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit
29.1
Zu Absatz 1
29.1.1.1
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie oder er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem oder seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Absatz 1 VerschG).
29.1.1.2
Die Feststellung, dass das Ableben der oder des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll i. d. R. erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem sie oder er nach der letzten Nachricht von ihr bzw. ihm oder über sie bzw. ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind. Verschollenenbezüge sind nur in der Höhe zu gewähren, in der sie dem Verschollenen zustehen. Eine verfügte Kürzung der Besoldung oder ein Verlust der Besoldung (§ 9 BBesG) ist zu berücksichtigen.
29.2
Zu Absatz 2
29.2.1.1
Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem die verschollene Person nach der letzten Nachricht von ihr oder über sie noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Die Zahlung der Verschollenenbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.
29.2.1.2
Zu den Kindern, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage nach dem mutmaßlichen Todestag der oder des Verschollenen geboren worden ist.
29.2.1.3
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 2 oder 3 vorliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes der oder des Verschollenen zu beurteilen.
29.2.1.4
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 26 vorliegen, ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
29.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
29.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
29.5
Zu Absatz 5
29.5.1.1
Der Todestag ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Sofern in der Todeserklärung oder Sterbeurkunde der oder des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben ist, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.
29.5.1.2
Nach dem festgestellten (beurkundeten) Todestag bestimmt sich die Versorgungsberechtigung der Kinder. Zu der Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld. Diese ist ab dem Ersten auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats neu festzusetzen.
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Red 20231016 / 20251119