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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 31 Dienstunfall
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
31.1
zu Absatz 1
31.1.1.1
Ein Unfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden verursacht hat. Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern und Umknicken) sowie Kraftaufwendungen (z. B. Heben oder Schieben schwerer Gegenstände).
31.1.1.2
Der Begriff „äußere Einwirkung“ dient der Abgrenzung von „inneren Ursachen“. Äußere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen.
31.1.1.3
Als „plötzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn es unvermittelt und längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. Eine Erkrankung infolge längerer schädlicher Einflüsse, denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur nach den in § 31 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und Fällen als Dienstunfall.
31.1.1.4
Das Ereignis muss zeitlich und örtlich bestimmbar sein. Es muss nachgewiesen sein, wann und wo es sich zugetragen hat (vgl. Beschluss des BVerwG vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –).
31.1.1.5
Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Zeit beeinträchtigend verändert ist. Es zählen sowohl innere wie äußere Verletzungen, als auch psychische Leiden dazu. Auf die Schwere kommt es nicht an. Es bedarf grundsätzlich der ärztlichen Feststellung mit konkreter Diagnose nach einem anerkannten Diagnoseverschlüsselungssystem. Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.
31.1.1.6
Der Unfall muss mit der dienstlichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang stehen. Das Unfallereignis muss den Körpererstschaden (unmittelbar und sofort eingetretener Körperschaden) rechtlich wesentlich verursacht haben. Ein anerkannter Dienstunfall muss spätere Folgeschäden (aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Ereignis) rechtlich wesentlich verursacht haben.
31.1.1.7
Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, ist der ursächliche Zusammenhang gegeben (vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 1998 – 2 B 81.97 –).
31.1.1.8
Sog. Gelegenheitsursachen rechtfertigen nicht die Anerkennung als Dienstunfall. Ursachen i. S. d. Satz 1 sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies gilt insbesondere, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg hätte führen können.
31.1.1.9
Ein Dienstunfall ist i. d. R. ebenfalls nicht anzuerkennen, wenn zwar ein äußeres Ereignis einen Körperschaden verursacht hat (z. B. Sturz mit Fraktur), wesentliche Ursache hierfür aber eine innere, körpereigene Ursache war, z. B. ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche. Zu den Ausnahmen vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1988 – 2 C 3/88 –.
31.1.1.10
„In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn er sich an einem Ort ereignet, an dem die Beamtin oder der Beamte die Dienstleistung zu erbringen hat, sich die Beamtin oder der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befand und das konkrete Unfallrisiko vom Dienstherrn beherrscht wurde (s. Urteil des BVerwG vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –).
31.1.1.11
Die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit darf vom Dienstherrn weder verboten sein noch dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen und auch nicht lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dienen (z. B. Raucherpause, Nahrungsaufnahme). Durch rein eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Tätigkeiten wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst. Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z. B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.
31.1.1.12
Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. § 31 Absatz 1. Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamtin oder des Beamten. Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Dienstsport durchführen kann oder die Beamtin bzw. der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist – auch als dienstliche Veranstaltung i. S. v. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 – nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. Die sportliche Betätigung muss materiell und formell dienstbezogen, von der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch genehmigt oder angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer von der bzw. dem Dienstvorgesetzten bestimmten oder von ihr bzw. ihm benannten, fachlich geeigneten Person gestellt sein.
31.1.1.13
Bei Heim- und Telearbeitsplätzen sowie beim mobilen Arbeiten ist maßgeblich, ob der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer Verrichtung hat, die bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört (Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 –).
31.1.1.14
Die Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten als Personalrat sowie als Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein Dienst, aber nach § 11 BPersVG geschützt. Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach Maßgabe der sozialgesetzlichen Regelungen des SGB.
31.1.1.15
Der innere Zusammenhang wird gelöst, wenn die Fähigkeit der Beamtin oder des Beamten zu der ihr oder ihm obliegenden dienstlichen Tätigkeit alkohol- oder drogenbedingt beeinträchtigt ist, so dass die Ausführung der Dienstaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß sichergestellt werden kann (Urteil des BVerwG vom 23. Februar 1989 – 2 C 38.86 –).
31.1.1.16
Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der die Beamtin oder der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. Vorbereitende Tätigkeiten stehen nicht unter Dienstunfallschutz (Urteil des VG Köln vom 8. Mai 2008 – 15 K 4007/06 –).
31.1.2.1
Dienstreisen sind die notwendigen Wege zum und vom Bestimmungsort. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstreiseanordnung und -genehmigung. Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.
31.1.2.2
Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Mit dieser Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu (Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 2013 – 2 C 7.12 –).
31.1.2.3
Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss ausschlaggebend der Bewältigung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienen. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es jedoch nicht an.
31.1.2.4
Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch festzustellen. Auf der Wegstrecke von und zu einer dienstlichen Veranstaltung ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfallgeschützt.
31.1.2.5
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nur dann Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von der Beamtin oder dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Nebentätigkeiten und somit nicht dienstunfallgeschützt. Für Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 68.
31.2
Zu Absatz 2
31.2.1.1
Bei Wegeunfällen tritt an die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ das Zurücklegen des direkten Weges von und zur Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg von und zur Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Dies ist dann der Fall, wenn der Weg zurückgelegt werden muss, um den Dienst aufnehmen bzw. nach Dienstende in den privaten Bereich zurückkehren zu können („innerer Zusammenhang“). Darüber hinaus muss sich eine rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenhängende Gefahr realisiert haben. Diese Gefahr darf nicht ursächlich auf private oder allgemeine Umstände zurückzuführen sein. 6Sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein.
31.2.1.2
Der direkte Weg muss nicht der kürzeste Weg sein. Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Der Weg von und zur Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der (Außen-)Haustür. Der Aufenthalt in einer Garage oder einem Carport ist nicht dienstunfallgeschützt.
31.2.1.3
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.
- Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen (persönlich motivierten, privaten) Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinausführt.
- Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg erheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.
- Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Handlungen, die in das Zurücklegen des direkten Weges eingeschoben werden. Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig (die private Tätigkeit wird „im Vorbeigehen“ miterledigt, z. B. Kauf einer Zeitung am Wegesrand). Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes).
31.2.1.4
Wird im Anschluss an einen Abweg, Umweg oder eine Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, besteht Unfallschutz mit dem Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraumes. Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung auf dem Weg von oder zur Dienststelle zwei Stunden übersteigt.
31.2.1.5
Der Weg von und zur Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und zur Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. Der Weg von und zur Dienststelle beginnt oder endet in diesen Fällen am sog. „dritten Ort“, sofern die Zurücklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht. Der Weg von oder zum „dritten Ort“ ist nur dann unfallgeschützt, wenn er hinsichtlich Länge und Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem unmittelbaren Weg von und zur Dienststelle steht und das Unfallrisiko dadurch nicht erhöht wird.
31.2.2.1
Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, die den Lebensmittelpunkt der Beamtin oder des Beamten bildet. Bei verheirateten Beamtinnen oder Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw. Eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.
31.2.2.2
Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. Beim Zurücklegen des Weges von und zur ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.
31.2.3.1
Wege zur fremden Obhut sind unfallgeschützt; dies gilt auch bei Dienstvereinbarungen über besondere Arbeitsformen (z. B. mobiles Arbeiten und Telearbeit). Lebt ein Kind nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten, z. B. bei getrennt lebenden Eltern, muss es sich um das eigene Kind der Beamtin oder des Beamten handeln (vgl. auch § 32 Absatz 1 EStG). Der Unfallschutz hängt davon ab, dass das Kind mit der Beamtin oder dem Beamten im ersten Grad verwandt ist oder es sich um ein Kind i. S. d. § 63 Absatz 1 EStG handelt, das im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt.
31.2.3.2
Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, ergibt sich auch dann, wenn der nichtberufstätige Ehegatte zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.
31.2.4.1
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich die oder der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.
31.3
Zu Absatz 3
31.3.1.1
Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Erkrankung gewesen sein.
31.3.1.2
Bei einer Erkrankung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 ist zunächst erforderlich, dass die Beamtin oder der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. Hierfür trägt der Dienstherr die Beweislast.
31.3.1.3
Die Beamtin oder der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn sie oder er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung der Beamtin oder des Beamten auf Grund ihrer oder seiner Veranlagung.
31.3.2.1
Bei einer Erkrankung i. S. d. § 31 Absatz 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.
31.3.2.2
Bei der Beurteilung, ob eine Beamtin oder ein Beamter am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen. Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt während einer Dienstreise sein.
31.3.3.1
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Erkrankung gilt der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 23. Februar 1999 – 2 B 88.98 –).
31.3.4.1
Eine Anerkennung als Dienstunfall kommt nur in Betracht, wenn
- eine Krankheit nach der Anlage 1 der BKV mit der weiteren Maßgabe vorliegt, dass eine bestimmte Expositionszeit nachgewiesen ist (z. B. 25 Faserjahre bei Nummer 4104),
- diese erforderliche Expositionszeit weder im Beamtenverhältnis noch bei einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit allein zurückgelegt wurde, sondern nur durch Kumulation dieser gefährdenden Tätigkeiten und
- die insgesamt erforderliche Expositionszeit überwiegend im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde.
31.4
Zu Absatz 4
31.4.1.1
Ein Angriff setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in Reichweite der Angreiferin oder des Angreifers befindet und dass die Angriffshandlung objektiv eine tatsächliche Gefahr für die Beamtin oder den Beamten darstellt.
31.4.1.2
Ein Angriff ist jede zielgerichtete Verletzungshandlung, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit einer Beamtin, eines Beamten, mehrerer Beamtinnen oder Beamten richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Es reicht aus, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamtinnen oder Beamten richtet. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen diejenige Beamtin oder denjenigen Beamten richtet, die oder der von ihr letztlich betroffen wird.
31.4.1.3
Es ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der von der Täterin oder dem Täter beabsichtigten Körperverletzung der Beamtin oder des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass diese oder dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (Urteile des BVerwG vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 – und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –).
31.4.1.4
Die Täterin oder der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihr oder sein Handeln zu einer Schädigung der am Einsatz beteiligten Beamtinnen oder Beamten führen könnte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
31.5
Zu Absatz 5
31.5.1.1
Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen oder Beamte können wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit keinen Dienstunfall i. S. d. § 31 Absatz 1 erleiden. Für beurlaubte Beamtinnen oder Beamte kann aber während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen Unfallschutz bestehen.
31.5.1.2
Unfallfürsorge wird i. d. R. nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden. Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
31.6
Zu Absatz 6
(weggefallen)
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Red 20231016 / 20251119