Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 33 Heilverfahren
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 33 Heilverfahren
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
33.1
zu Absatz 1
33.1.1.1
Ein dienstlich angeordneter Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG steht dem Anspruch nicht entgegen.
33.1.1.2
Spätestens nach Abschluss eines jeden Heilverfahrens ist durch die Dienstunfallfürsorgestelle festzustellen, ob und ggf. welche erwerbsmindernden Unfallfolgen zurückgeblieben sind.
33.2
Zu Absatz 2
33.2.1.1
Unter dem Begriff der „Krankenhausbehandlung“ sind ebenso stationäre Anschlussheilbehandlungen oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu verstehen.
33.3
Zu Absatz 3
33.3.1.1
Die Frage, ob eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht verpflichtet ist, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, ist danach zu entscheiden, ob die Behandlung zur Wiederherstellung der Dienst- oder Erwerbsfähigkeit (§ 35) geeignet und dafür das mildeste Mittel ist sowie ob sie nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg steht. Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darf mit der Behandlung nicht verbunden sein.
33.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
33.5
Zu Absatz 5
33.5.1.1
Die Durchführung des Heilverfahrens ist in der HeilVfV vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geregelt.
Zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV
Der Begriff der „Maßnahmen“ umfasst Untersuchungen, Behandlungen, Begutachtungen, Beratungen und dergleichen. Erstattungsfähig sind auch die Gebühren für den sog. Durchgangsarztbericht (Formtext F1000 der DGUV), der analog nach dem jeweils geltenden Gebührensatz der UV-GOÄ abgerechnet wird.
Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV
Dienstunfallbedingte Aufwendungen für Arzneimittel, auch für solche, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 1 SGB V festgesetzt werden können, sind in voller Höhe erstattungsfähig.
Zu § 6 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV
Erstattungsfähig sind alle in Anlage 9 BBhV aufgeführten Heilmittel, also beispielsweise auch Krankengymnastik, manuelle Therapie und Ergotherapie.
Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV
Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 11 Abschnitt 1 Nummer 11.21 BBhV ist sowohl ein manuell betriebener als auch motorisierter Krankenfahrstuhl.
Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV
Der nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b BBhV bei gesondert berechneter Unterkunft abzuziehende Betrag in Höhe von 14,50 Euro täglich gilt als „Eigenbehalt“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV und ist daher aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten.
Zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV
Eine Anschlussheilbehandlung i. S. d. § 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden dienstunfallbedingten Verletzung anschließt oder im Zusammenhang mit einer dienstunfallbedingten Krankenhausbehandlung steht. Umfasst sind auch Anschlussheilbehandlungen, die nach dienstunfallbedingten ambulanten Operationen notwendig sind.
Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV
Geeignete Stellen für die Erstellung eines Gutachtens über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 SGB XI sind zum Beispiel die MEDI-CPROOF GmbH oder der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See.
Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 HeilVfV
Geeignete Pflegekräfte sind von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt. Häusliche Pflege kann auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen hat, erbracht werden.
Zu § 10 Absatz 3 Satz 3 HeilVfV
Die für die Ermittlung der höchstens erstattungsfähigen Pflegekosten geltenden Beträge nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 oder 2 sind entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil der Pflege an der insgesamt erforderlichen Pflege zu mindern.
Zu § 10 Absatz 5 HeilVfV
Wird die notwendige Pflege in stationären Einrichtungen erforderlich, bestimmt Absatz 5 den Vergleichsmaßstab für die erstattungsfähigen Kosten sowohl für die eigentliche Pflege als auch für die Unterkunft und Verpflegung der pflegebedürftigen Person. Die Erstattung umfasst auch andere in Ansatz gebrachte Aufwendungen, wie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen (§ 82 Absatz 3 SGB XI) und Ausbildungsumlagen. Ein Betrag für Einsparungen im Haushalt ist nicht anzurechnen. Erfasst ist die Pflege sowohl in Einrichtungen, die eine ganztägige vollstationäre Unterbringung anbieten, als auch in Einrichtungen, die eine teilstationäre Pflege in Form der dauerhaften Tages- oder Nachtpflege ermöglichen. Zugelassene Einrichtungen sind Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Vergleichbare Einrichtungen sind Einrichtungen, die geeignet sind, die notwendige Pflege der verletzten Person zu gewährleisten.
Zu § 10 Absatz 6 Satz 1 HeilVfV
Stationäre Krankenhausbehandlungen können vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sein.
Zu § 10 Absatz 8 HeilVfV
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für die pflegebedürftige Person kostenfrei. Aufwendungen für eine Pflegeberatung werden der Dienstunfallfürsorgestelle vom Träger der Pflegeberatung in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu erstatten. Bei erkennbarem Beratungsbedarf kann die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die verletzte Person unterstützen, indem sie eine Beratungsstelle benennt, zum Beispiel die compass private pflegeberatung GmbH. Der Bund hat mit der compass private pflegeberatung GmbH einen Vertrag geschlossen, wonach je Beratungsgespräch eine Pauschale anfällt, die pro Person ggf. auch mehrfach berechnet werden kann. Die Rechnungstellung der compass private pflegeberatung GmbH erfolgt direkt gegenüber der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle personenbezogen und in der Regel halbjährlich.
Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV
Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit notwendigen Fahrten aus Anlass der Heilbehandlung stehen, zum Beispiel Parkgebühren, sind ebenfalls erstattungsfähig.
Zu § 12 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV
Geeigneter Behandlungs- oder Untersuchungsort ist nicht zwangsläufig jeder mögliche Behandlungs- oder Untersuchungsort am Wohn- oder Dienstort. Entscheidend ist die Geeignetheit des Behandlungs- oder Untersuchungsortes im Sinne eines zielführenden Heilverfahrens, die anhand der angezeigten Behandlung / Untersuchung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist.
Zu § 12 Absatz 3 Nummer 2 HeilVfV
Ärztlich verordnete Fahrten sind auch Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte und durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.
Zu § 14 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV
Die Zusage der Erstattungsfähigkeit muss vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug oder über die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages über eine Fahrausbildung zwecks Erlangung einer Fahrerlaubnis erfolgt sein.
Zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV
Überführung bezeichnet den Transport des Leichnams von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, an den Ort der Bestattung.
Zu § 17 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV
Eine elektronische Antragstellung bedarf lediglich einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, mit der der Kostenerstattungsantrag sowie die erforderlichen Nachweise übermittelt werden. In Zweifelsfällen kann die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle auch bei elektronischer Antragstellung Nachweise in Papierform anfordern. Neben Originalbelegen können auch deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Zu § 18 Absatz 3 Satz 2 HeilVfV
Eine wesentliche Änderung stellt insbesondere die Veränderung der Pflegesituation oder des Pflegegrades dar.
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Red 20231016 / 20251119
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62 Anzeigepflicht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 63 Gleichstellungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 68 Ehrenbeamte
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
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