Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 35 Unfallausgleich
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 35 Unfallausgleich
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
35.1
Zu Absatz 1
35.1.1.1
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit drückt aus, in welchem Umfang die oder der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit. Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist nicht identisch mit den Begriffen „Grad der Behinderung“ und „Grad der Schädigungsfolgen“.
35.1.1.2
Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung eines orthopädischen Hilfsmittels zu berücksichtigen, soweit dessen Nutzung zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil des BVerwG vom 25. Februar 2016 – 2 C 14.14 –).
35.1.1.3
Tz. 33.1.1.2 ist zu beachten. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen in Höhe von mindestens 25 Prozent für die Dauer von mehr als sechs Monate zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten einzuholen. Die Gutachterin oder den Gutachter bestimmt die Dienstbehörde.
35.1.1.4
Die Auswertung des Gutachtens ist Aufgabe der Dienstunfallfürsorgestelle. Diese stellt insbesondere die Unfallfolgen und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. Ein Gutachten hat immer nur empfehlenden Charakter. Die Gutachterin oder der Gutachter ist nur Gehilfin oder Gehilfe. Die von der Gutachterin oder vom Gutachter auf Grund eines objektiven Messbefundes vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann unter Berücksichtigung von in der Literatur genannten Erfahrungswerten nachgeprüft werden.
35.1.1.5
Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.
35.1.1.6
Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung (Tz. 33.2.1.1) gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.
35.1.1.7
Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 gewährt.
35.1.1.8
Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt (und länger als sechs Monate dauert). Haben die früheren Dienstunfälle jeweils eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 25 Prozent verursacht, ist eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.
35.2
Zu Absatz 2
35.2.1.1
Für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die ärztliche Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zugänglich.
35.2.1.2
Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die individuelle Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten vor dem Dienstunfall mit 100 Prozent anzusetzen. Danach ist zu prüfen, wie viele Prozentpunkte dieser individuellen Erwerbsfähigkeit die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat. Dies gilt auch während einer stationären Krankenhausbehandlung (vgl. Urteil des VG Kassel vom 1. April 2003 – 7 E 561/99 –).
35.2.1.3
Mit der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Unfallfolgen bewertet, d. h. objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat. Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden.
35.2.1.4
Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des daraus resultierenden Unfallausgleichs sind allein die rechtlichen Vorgaben des BeamtVG maßgeblich. Entscheidungen des Versorgungsamtes oder des Amtes für soziale Sicherung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach dem SGB IX und Feststellungen des daraus resultierenden Grades der Behinderung oder über die Schädigungsfolgen sind bei der Bewertung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig zugrunde zu legen wie die Regelungen des BVG.
35.2.1.5
Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu bilden. Diese darf nicht in der Addition einzelner Sätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist zunächst von dem höchsten Einzelwert auszugehen. Danach ist zu prüfen, ob die anderen Einzelwerte diesen Ausgangswert erhöhen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 oder 20 Prozent führt i. d. R. nicht zu einer Erhöhung des Ausgangswertes.
35.2.1.6
Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht.
35.2.1.7
Die Dienstbehörde stellt in ihrem Unfallausgleichsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue Unfallfolgen hinzu, ist über deren Anerkennung in einem weiteren Bescheid zu entscheiden.
35.2.2.1
War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss geprüft werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. In solchen Fällen kann die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit höher ausfallen, wenn paarige Organe betroffen sind oder Organe mit funktioneller Wechselwirkung.
35.2.3.1
Hat die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn mehrere Dienstunfälle erlitten und verursacht jeder dieser Dienstunfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent, ist zu prüfen, ob ein einheitlicher Unfallausgleich gezahlt werden kann. Dabei ist zunächst die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Folgen aller Dienstunfälle festzustellen und der daraus resultierende Zahlbetrag mit der Summe der einzelnen Zahlbeträge zu vergleichen. Ist die Zahlung eines einheitlichen Unfallausgleichs für die Beamtin oder den Beamten günstiger, wird dieser gezahlt. Ansonsten bleibt es bei der Zahlung mehrerer Unfallausgleiche.
35.3
Zu Absatz 3
35.3.1.1
Die oder der Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Änderungen eines Grades der Behinderung oder eines Grades der Schädigungsfolgen.
35.3.1.2
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung / Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 Prozent beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. Ausnahmsweise ist eine Änderung um 5 Prozent wesentlich, wenn dadurch die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 Prozent erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt. Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung eines Unfallausgleichs die Unfallfolgen konkret genannt werden. Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die Minderung der Erwerbsfähigkeit neu einzuschätzen. Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.
35.3.1.3
Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.
35.3.1.4
Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.
35.3.1.5
Haben sich nicht die Verhältnisse (sämtliche Verhältnisse, die für die Feststellung des Unfallausgleiches maßgebend sind, insbesondere die Unfallfolgen) geändert, sondern nur die medizinische oder rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem ansonsten gleichgebliebenen Sachverhalt, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Absatz 3 vor. Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG durch die für die Bewilligung des Unfallausgleichs zuständige Stelle (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –) zu erfolgen hat; Tz. 49.1.2.1 ist zu beachten.
35.3.1.6
Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (insbesondere bei Verletzungen paariger Organe).
35.3.1.7
Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.
35.3.2.1
Die Dienstbehörde kann - unabhängig von dem Vorschlag der Gutachterin oder des Gutachters - zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Unfallfolgen wesentlich geändert haben. Eine Nachuntersuchung ist einzuleiten, wenn die Beamtin oder der Beamte diese wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt und eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung vorlegt.
35.3.2.2
Kommt die Empfängerin oder der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Aufforderung zu einer Nachuntersuchung nicht nach, ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.
35.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
 |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
|
Red 20231016 / 20251119
mehr zu: Allgemeine Verwaltungsvorschriften BeamtVG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): Anlage 2 Abkürzungen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): § 55a
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 1 Geltungsbereich
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 1a Lebenspartnerschaft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 2 Arten der Versorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 3 Regelung durch Gesetz
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 11 Sonstige Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12 Ausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14 Höhe des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 16 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 17 Bezüge für den Sterbemonat
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 18 Sterbegeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 19 Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 20 Höhe des Witwengeldes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 21 Witwenabfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 23 Waisengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 24 Höhe des Waisengeldes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 27 Beginn der Zahlungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 28 Witwerversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 29 Zahlung der Bezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 30 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31 Dienstunfall
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31a Einsatzversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 33 Heilverfahren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 34 Pflegekosten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 35 Unfallausgleich
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 36 Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 46a (weggefallen)
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47 Übergangsgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50a Kindererziehungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50f Abzug für Pflegeleistungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62 Anzeigepflicht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 63 Gleichstellungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 68 Ehrenbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 70 Allgemeine Anpassung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 86 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 87 Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 88 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 105 Außerkrafttreten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages g
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 109 (Inkrafttreten)
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG