Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 35 Unfallausgleich

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 35 Unfallausgleich

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

35.1
Zu Absatz 1


35.1.1.1
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit drückt aus, in welchem Umfang die oder der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit. Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist nicht identisch mit den Begriffen „Grad der Behinderung“ und „Grad der Schädigungsfolgen“.


35.1.1.2
Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung eines orthopädischen Hilfsmittels zu berücksichtigen, soweit dessen Nutzung zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil des BVerwG vom 25. Februar 2016 – 2 C 14.14 –).


35.1.1.3
Tz. 33.1.1.2 ist zu beachten. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen in Höhe von mindestens 25 Prozent für die Dauer von mehr als sechs Monate zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten einzuholen. Die Gutachterin oder den Gutachter bestimmt die Dienstbehörde.


35.1.1.4
Die Auswertung des Gutachtens ist Aufgabe der Dienstunfallfürsorgestelle. Diese stellt insbesondere die Unfallfolgen und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. Ein Gutachten hat immer nur empfehlenden Charakter. Die Gutachterin oder der Gutachter ist nur Gehilfin oder Gehilfe. Die von der Gutachterin oder vom Gutachter auf Grund eines objektiven Messbefundes vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann unter Berücksichtigung von in der Literatur genannten Erfahrungswerten nachgeprüft werden.


35.1.1.5
Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.


35.1.1.6
Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung (Tz. 33.2.1.1) gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.


35.1.1.7
Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 gewährt.


35.1.1.8
Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt (und länger als sechs Monate dauert). Haben die früheren Dienstunfälle jeweils eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 25 Prozent verursacht, ist eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.


35.2
Zu Absatz 2


35.2.1.1
Für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die ärztliche Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zugänglich.


35.2.1.2
Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die individuelle Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten vor dem Dienstunfall mit 100 Prozent anzusetzen. Danach ist zu prüfen, wie viele Prozentpunkte dieser individuellen Erwerbsfähigkeit die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat. Dies gilt auch während einer stationären Krankenhausbehandlung (vgl. Urteil des VG Kassel vom 1. April 2003 – 7 E 561/99 –).


35.2.1.3
Mit der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Unfallfolgen bewertet, d. h. objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat. Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden.


35.2.1.4
Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des daraus resultierenden Unfallausgleichs sind allein die rechtlichen Vorgaben des BeamtVG maßgeblich. Entscheidungen des Versorgungsamtes oder des Amtes für soziale Sicherung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach dem SGB IX und Feststellungen des daraus resultierenden Grades der Behinderung oder über die Schädigungsfolgen sind bei der Bewertung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig zugrunde zu legen wie die Regelungen des BVG.


35.2.1.5
Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu bilden. Diese darf nicht in der Addition einzelner Sätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist zunächst von dem höchsten Einzelwert auszugehen. Danach ist zu prüfen, ob die anderen Einzelwerte diesen Ausgangswert erhöhen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 oder 20 Prozent führt i. d. R. nicht zu einer Erhöhung des Ausgangswertes.


35.2.1.6
Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht.


35.2.1.7
Die Dienstbehörde stellt in ihrem Unfallausgleichsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue Unfallfolgen hinzu, ist über deren Anerkennung in einem weiteren Bescheid zu entscheiden.


35.2.2.1
War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss geprüft werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. In solchen Fällen kann die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit höher ausfallen, wenn paarige Organe betroffen sind oder Organe mit funktioneller Wechselwirkung.


35.2.3.1
Hat die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn mehrere Dienstunfälle erlitten und verursacht jeder dieser Dienstunfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent, ist zu prüfen, ob ein einheitlicher Unfallausgleich gezahlt werden kann. Dabei ist zunächst die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Folgen aller Dienstunfälle festzustellen und der daraus resultierende Zahlbetrag mit der Summe der einzelnen Zahlbeträge zu vergleichen. Ist die Zahlung eines einheitlichen Unfallausgleichs für die Beamtin oder den Beamten günstiger, wird dieser gezahlt. Ansonsten bleibt es bei der Zahlung mehrerer Unfallausgleiche.


35.3
Zu Absatz 3


35.3.1.1
Die oder der Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Änderungen eines Grades der Behinderung oder eines Grades der Schädigungsfolgen.


35.3.1.2
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung / Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 Prozent beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. Ausnahmsweise ist eine Änderung um 5 Prozent wesentlich, wenn dadurch die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 Prozent erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt. Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung eines Unfallausgleichs die Unfallfolgen konkret genannt werden. Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die Minderung der Erwerbsfähigkeit neu einzuschätzen. Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.


35.3.1.3
Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.


35.3.1.4
Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.


35.3.1.5
Haben sich nicht die Verhältnisse (sämtliche Verhältnisse, die für die Feststellung des Unfallausgleiches maßgebend sind, insbesondere die Unfallfolgen) geändert, sondern nur die medizinische oder rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem ansonsten gleichgebliebenen Sachverhalt, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Absatz 3 vor. Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG durch die für die Bewilligung des Unfallausgleichs zuständige Stelle (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –) zu erfolgen hat; Tz. 49.1.2.1 ist zu beachten.


35.3.1.6
Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (insbesondere bei Verletzungen paariger Organe).


35.3.1.7
Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.


35.3.2.1
Die Dienstbehörde kann - unabhängig von dem Vorschlag der Gutachterin oder des Gutachters - zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Unfallfolgen wesentlich geändert haben. Eine Nachuntersuchung ist einzuleiten, wenn die Beamtin oder der Beamte diese wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt und eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung vorlegt.


35.3.2.2
Kommt die Empfängerin oder der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Aufforderung zu einer Nachuntersuchung nicht nach, ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.


35.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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