Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

37.1
Zu Absatz 1


37.1.1.1
Einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt können nur Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht jedoch Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf. Ein willentlicher Einsatz des eigenen Lebens ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist allerdings, dass sich die Beamtin oder der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst ist.


37.1.1.2
Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus. Mit einer Diensthandlung ist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn die Diensthandlung im Einzelfall eine objektiv erkennbar hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod der Beamtin oder des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.


37.1.1.3
In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Diensthandlung, mit der für die Beamtin oder den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 – ).


37.1.1.4
Maßgeblich kommt es darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare äußere Umstände dafürgesprochen haben, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. Der Dienstausübung muss in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.


37.1.1.5
Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein.


37.1.1.6
Die übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die die Beamtin oder der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der für sie oder ihn maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, C, R oder W, ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Bundesbesoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist. Erhielt die Beamtin oder der Beamte das höchste Grundgehalt der Bundesbesoldungsordnung B, verbleibt es dabei.


37.2
Zu Absatz 2


37.2.1.1
Zum Begriff Angriff siehe Tz. 31.4.1.1 ff.


37.2.1.2
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.


37.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


37.4
Zu Absatz 4


(weggefallen)


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Red 20231016 / 20251119

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