Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

Neu aufgelegt: Mai 2025

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de.

Sie finden im Portal des OnlineService zehn 
Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>mehr Infos 


 

 

>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis - 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

38.1
Zu Absatz 1


38.1.1.1
Frühere Beamtinnen oder Beamte sind Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand geendet hat. Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.


38.1.1.2
Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder wesentlichen Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. Tz. 35.3.1.2).


38.2
Zu Absatz 2


38.2.1.1
Völlig erwerbsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit zu 100 Prozent gemindert ist. Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 Prozent erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt.


38.3
Zu Absatz 3


38.3.1.1
Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.


38.3.1.2
Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit der oder des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen.


38.4
Zu Absatz 4


38.4.4.1
Werden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages für eine frühere Beamtin auf Widerruf oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Prozentsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit.


38.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


38.6
Zu Absatz 6


38.6.2.1
Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrages sind die Ausführungen zu § 35 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Erwerbsfähigkeit muss wegen § 38 Absatz 2 Nummer 2 wenigstens um 25 Prozent gemindert sein.


38.6.2.2
Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Entlassung, erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge.


38.7
Zu Absatz 7


(unbesetzt)


Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20231016 / 20251119

mehr zu: Allgemeine Verwaltungsvorschriften BeamtVG
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025