Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

41.1
Zu Absatz 1


41.1.1.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist.


41.2
Zu Absatz 2


41.2.1.1
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.


41.3
Zu Absatz 3


41.3.1.1
§ 41 Absatz 3 bezieht sich auf

- Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und

- Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die den Dienstunfall durch grobes Verschulden, aber nicht vorsätzlich herbeigeführt haben,

wenn sie zum Zeitpunkt ihres Todes noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden haben.


41.3.1.2
Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.


41.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


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