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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
43.1
Zu Absatz 1
43.1.1.1
Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach fachärztlichem Gutachten davon ausgegangen werden kann, dass sich mindestens in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Unfallfolgen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessern. Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu den Regelungen des Unfallausgleiches entsprechend.
43.2
Zu Absatz 2
43.2.1.1
Die Beamtin oder der Beamte muss während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls i. S. d. § 37 verstorben sein.
43.2.1.2
Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch Witwen oder Witwern zu, die nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vom Witwengeld oder Witwergeld ausgeschlossen sind.
43.2.1.3
Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.
43.2.1.4
Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder der Beamtin oder des Beamten.
43.2.1.5
Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, bestimmt die zuständige Behörde, an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.
43.3
Zu Absatz 3
43.3.1.1
Der Unfall muss auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zurückzuführen sein. Für die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung reicht es nicht aus, wenn ein in der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Merkmal erfüllt ist.
43.3.1.2
Die einmalige Unfallentschädigung auf Grund der eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach Absatz 3 ist unabhängig vom Bezug eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 zu gewähren. Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Absatz 3 darf nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass es sich bei dem Unfall auch um einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art gehandelt hat.
43.4
Zu Absatz 4
(weggefallen)
43.5
Zu Absatz 5
43.5.1.1
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind Tarifbeschäftigte.
43.6
Zu Absatz 6
(unbesetzt)
43.7
Zu Absatz 7
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119