Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

45.1
Zu Absatz 1


45.1.1.1
Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle der oder dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 BBG) unverzüglich gemeldet werden. Zur Meldung berechtigt sind neben der oder dem Verletzten jede andere Person, z. B. Vorgesetzte (§ 3 Absatz 3 BBG), Zeugen, Angehörige.


45.1.1.2
Maßgeblich für den Beginn der Ausschlussfrist von zwei Jahren ist der Unfalltag. Bei Erkrankungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 3 bzw. § 31a beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose, sofern die oder der Berechtigte in diesem Zeitpunkt es zumindest für möglich halten kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht oder auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist. Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich. Unfallfürsorgeansprüche erlöschen, wenn die Unfallmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefristen erfolgt (Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).


45.1.1.3
Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einzelne Unfallfürsorgeleistungen für anerkannte Dienstunfälle.


45.1.1.4
Die Ausschlussfrist gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körper- bzw. Folgeschäden. Innerhalb der Ausschlussfrist nach § 45 Absatz 1 können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 geltend gemacht werden.


45.2
Zu Absatz 2


45.2.1.1
Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls ist dann zu rechnen, wenn die oder der Verletzte sich die Überzeugung verschaffen kann, dass ein Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist, sie oder er also bei sorgfältiger Prüfung nach eigenem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass ihr oder sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (Urteil des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –).


45.2.1.2
Außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände sind solche, die nicht im eigenen, selbst vertretbaren Handlungsbereich liegen, z. B. bei Koma-Patientinnen oder Koma-Patienten.


45.2.1.3
Auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht nach Absatz 2 aus (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).


45.2.1.4
Die Zehnjahresfrist läuft unabhängig davon ab, ob die oder der Betroffene erkannt hat, dass sie oder er an einer Krankheit i. S. d. § 31 Absatz 3 erkrankt ist (Urteile des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 – und 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –).


45.3
Zu Absatz 3


45.3.1.1
Die oder der Dienstvorgesetzte hat, nachdem sie oder er Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt hat, umgehend bzw. ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) die für die weitere Bearbeitung durch die Dienstunfallbehörde erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel (insbesondere die Unfallanzeige, den Untersuchungsbericht sowie ggf. eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Art des eingetretenen Körperschadens) heranzuziehen und zur Auswertung und Entscheidung an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Im Untersuchungsbericht der oder des Dienstvorgesetzten ist, sofern nicht bereits umfassend aus der Unfallmeldung der oder des Verletzten ersichtlich, insbesondere festzuhalten:

- welches Ereignis den Unfall verursacht hat,

- welche Schäden der Unfall verursacht hat,

- ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,

- ob (insbesondere bei Sachschäden) Fahrlässigkeit der oder des Verletzten vorgelegen hat,

- ob ein Dritter für den Unfall haftbar gemacht werden kann (§ 76 BBG) und

- ob eine Versicherung aus Anlass des Unfalls Leistungen zu gewähren hat.


Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, inwieweit die oder der Dienstvorgesetzte eine förmliche Untersuchung mit Zeugenanhörung und Niederschrift durchzuführen hat.


45.3.1.2
Den mit Todesfolge verbundenen Unfall einer Beamtin oder eines Beamten hat die oder der Dienstvorgesetzte sofort, ggf. telefonisch, der Dienstunfallstelle zu melden. Die Dienstunfallstelle leitet unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen ein.


45.3.1.3
Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der für die Entscheidung über den Unfall zuständigen Stelle hat sich die Beamtin oder der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen. Die oder der Verletzte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu deren bzw. dessen Lasten.


45.3.1.4
Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist von der oder dem Verletzten bzw. den Hinterbliebenen zu beweisen. Dieser Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Absolute Gewissheit im Sinne einer über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit ist nicht erforderlich (s. Urteil des BVerwG vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –). Bei typischen Geschehensabläufen genügt der Beweis des ersten Anscheins. Dies ist dann der Fall, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Liegen aber Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen.


45.3.1.5
Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Dienstherrn ist ausgeschlossen (Urteil des BVerwG vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, Beschluss des BVerwG vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –). Dies gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.


45.3.1.6
Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt der Dienstherr. Der oder dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.


45.3.2.1
Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Absatz 3 Satz 2 geht der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. Für etwaige Rücknahmeentscheidungen nach § 48 VwVfG ist diejenige Behörde (sachlich) zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass der aufzuhebenden Entscheidung (sachlich) zuständig wäre (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –).


45.4
Zu Absatz 4

(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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