Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47 Übergangsgeld

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 47 Übergangsgeld

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich

 

47.1
Zu Absatz 1


47.1.1.1
Ein Übergangsgeld wird grundsätzlich nur gewährt, wenn das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 BBG beendet wird. Unter Beachtung von § 47 Absatz 3 Nummer 1 sind daher anspruchsberechtigt

- Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, wenn sie nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 BBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind,

- Beamtinnen oder Beamte auf Probe, wenn sie nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind.


Hinsichtlich der Ermittlung des Übergangsgeldes gelten für Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Oberassistentinnen oder Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen oder Assistenten die abweichenden Regelungen des § 67 Absatz 4.


47.1.1.2
Auf die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Leistungsbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG und Leistungen nach § 42a BBesG werden nur berücksichtigt, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.


47.1.3.1
War die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG ergäben, wenn sie oder er am Tag vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. Die maßgebliche Stufe hat die besoldende Dienststelle mitzuteilen. In den Fällen des § 39 Absatz 2 BBesG ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das Grundgehalt bzw. der Familienzuschlag ungekürzt anzusetzen.


47.1.4.1
Änderungen jeglicher Art der Dienstbezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt.


47.2
Zu Absatz 2


47.2.1.1
Die Beschäftigungszeit ist nach Jahren und Tagen zu berechnen. Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die ein volles Jahr übersteigenden Resttage unberücksichtigt. Für die Ermittlung und Berechnung von Einzelzeiträumen gelten die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.1.5; für das Zusammenrechnen von Zeiträumen gilt 14.1.2.1 Satz 1.


47.2.1.2
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit einer Tätigkeit als Beamtin oder Beamter oder Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter bei dem Dienstherrn, aus dessen Dienst die Entlassung erfolgt. Als Beschäftigungszeit sind auch Zeiten bei Rechtsvorgängern des Dienstherrn oder bei solchen Dienstherren, von denen die Beamtin oder der Beamte im Wege der Versetzung oder Zuweisung übergetreten ist, zu berücksichtigen. Sind die Aufgaben einer Verwaltung von dem neuen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten nur teilweise übernommen worden, ist die Beschäftigungszeit bei dem früheren Dienstherrn nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 128 BRRG in den Dienst des neuen Dienstherrn übergetreten ist; entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.


47.2.1.3
Die Beschäftigungszeit rechnet von dem Tag, an dem der Anspruch auf Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn entstanden ist. Sie endet mit dem Tag, an dem der Status „Beamtin oder Beamter mit Dienstbezügen“ rechtswirksam aufgelöst wird. Hat die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und ist er auf Grund der aufschiebenden Wirkung zunächst unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Dienst verblieben, bleibt die Zeit dieser tatsächlichen Dienstleistung bei der Beschäftigungszeit außer Ansatz, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.


47.2.1.4
Bezüglich des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit“ gilt Tz. 10.0.1.20. Der Begriff ist bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beurlaubungen mit Bezügen anwendbar.


47.2.1.5
Eine Tätigkeit gegen Entgelt liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Bezahlung erfolgt. Dazu zählen auch Zeiten, in denen Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt oder für die ohne Dienstleistung die Bezüge fortgezahlt worden sind. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge unterbricht die Entgeltlichkeit. Für die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist es unerheblich, ob sie im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.


47.2.1.6
Das Merkmal „ununterbrochen“ bezieht sich auf die Tätigkeit, die Hauptberuflichkeit und die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die der Tätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse durch einen Zeitraum von mindestens einem Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird) getrennt sind. Beschäftigungszeiten vor einer Unterbrechung werden nicht berücksichtigt. 4Unschädlich sind Unterbrechungen auf Grund von

- Erkrankung,

- Mutterschutz,

- Urlaub einschließlich ggf. anfallender Reisetage nach EUrlV, SUrlV oder HUrlV,

- Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter,

- Zeiten des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 BBG).


47.2.1.7
War die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt, ist die Zeit des Urlaubs nicht in die Beschäftigungszeit einzurechnen, es sei denn, es handelte sich um Zeiten i. S. d. § 7 EÜG oder der §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG. Nach der Entlassung liegende Beschäftigungszeiten sowie Erhöhungen ruhegehaltfähiger Zeiten bleiben unberücksichtigt.


47.3
Zu Absatz 3


47.3.1.1
Durch eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird die Gewährung des Übergangsgeldes auch dann ausgeschlossen, wenn die Berücksichtigung keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewirkt. Der Umfang der Berücksichtigung der Beschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist hierfür ohne Bedeutung.


47.4
Zu Absatz 4


47.4.1.1
Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. Eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge können aufgerechnet werden. Ist die Beamtin oder der Beamte im Laufe eines Kalendermonats entlassen worden, ist ihr oder ihm der auf die restlichen Tage entfallende Teilbetrag auszuzahlen. Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest zu zahlen.


47.4.3.1
Hinterbliebene sind die in § 18 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sowie der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannte Personenkreis. § 18 Absatz 4 kann entsprechend angewandt werden. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats.


47.5
Zu Absatz 5


47.5.1.1
Der Zahlungszeitraum nach § 47 Absatz 4 wird nicht verlängert, wenn das Übergangsgeld in dieser Zeit wegen des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gemindert war.


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Red 20231016 / 20251119

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