Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

52.1
Zu Absatz 1

52.1.1.1
Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.

52.2
Zu Absatz 2

52.2.1.1
Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.

52.2.3.1
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 aus Billigkeitsgründen sowie hinsichtlich der Betragsgrenze, bis zu der eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt gilt, siehe auch die BeamtVZustAnO.

52.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)

52.4
Zu Absatz 4

52.4.1.1
Wenn eine Versorgungsleistung auf ein Konto der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Versorgungsträger gegen die Empfängerin oder den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Absatz 3 Satz 2 SGB VI besteht (Urteil des BSG vom 17. Juni 2020 – B 5 R 21/19 R –, juris, Rn. 15). Unter einer „anderweitigen Verfügung“ i. S. d. § 118 Absatz 3 Satz 3 SGB VI ist jedes bankübliche Geschäft zu verstehen, bei dem sich eine verfügungsberechtigte Person des Kontos bedient, um eine Überweisung oder Auszahlung zu bewirken.

52.4.1.2
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erbracht worden sind, gilt nach § 118 Absatz 4a SGB VI die vierjährige Verjährungsfrist.

52.5
Zu Absatz 5

(weggefallen)


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