Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

53a.0.1.1
Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger i. S. d. Vorschrift sind Empfängerinnen oder Empfänger von

- (Unfall-)Ruhegehalt oder (Unfall-)Hinterbliebenenversorgung sowie

- Unterhaltsbeiträgen.

53a.0.1.2
Als vergleichbare Alterssicherungsleistung gilt ein Altersgeld nach Landesrecht.

53a.0.1.3
Eine eventuell durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 geht der Anrechnung nach § 53a vor. Von dem nach § 55 verbleibenden Restversorgungsbezug ist das Altersgeld bzw. die vergleichbare Leistung abzuziehen.

53a.0.2.1
§ 53a ist beim Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Altersgeld nach dem AltGG nicht anzuwenden; in diesem Fall sieht § 12 AltGG eine eigenständige Ruhensregelung vor.

53a.0.3.1
Der nach durchgeführter Anrechnungsregel nach § 53a Satz 1 zustehende Gesamtbetrag aus Ruhegehalt und Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld darf die Summe aus Ruhegehalt, das nach der Anwendung des § 55 verbleibt, und 20 Prozent des Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes nicht unterschreiten.

53a.0.4.1
Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist das Witwengeld oder Witwergeld vor Anwendung von Ruhensregelungen. Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.


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Red 20231016 / 20251119

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