Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Neu aufgelegt: Mai 2025

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de.

Sie finden im Portal des OnlineService zehn 
Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>mehr Infos 


 

 

>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis - 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

54.1
Zu Absatz 1

54.1.1.1
§ 54 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 61 Absatz 2 Satz 6. Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 und des § 25 sind vor § 54 anzuwenden. 3Ist der frühere Versorgungsbezug mit einem Versorgungsausgleich belastet, so ist die Kürzung dieses Versorgungsbezugs nach § 57 nach Absatz 4a erst nach Anwendung des § 54 vorzunehmen (siehe Beispiel).

Beispiel:

Witwengeld (frühere Versorgung):

2 175 €

Versorgungsausgleichsbetrag:

550 €

Witwengeld (frühere Versorgung), nach § 57 gekürzt:

1 625 €

eigenes Ruhegehalt (neue Versorgung):

3.166 €

Höchstgrenze gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 3

Höchstgrenze aus Witwengeld:

3 624 €

abzgl. Ruhegehalt:

–3 166 €

ergibt verbleibendes Witwengeld (vor Kürzung nach § 57):

458 €

Gesamtbezüge gemäß § 54 Absatz 3

Verbleibendes Witwengeld:

458 €

zzgl. eigenes Ruhegehalt:

3 166 €

Gesamtbezüge:

3 624 €

Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Absatz 4 Satz 2

Die Gesamtbezüge dürfen nicht geringer sein als die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt von 3 166 €

zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes von

435 €.

Mindestbelassungsbetrag:

3 601 €

Ein Vergleich mit der Gesamtversorgung von

3 624 €

ergibt deshalb das nach Ruhensregelung zustehende Witwengeld von

458 €.

Das Witwengeld von

2 175 €

abzgl. des nach Ruhensregelung zustehenden Witwengeldes

–458 €

ergibt den Ruhensbetrag von

1 717 €.

Die Gesamtversorgung für den Vergleich nach Absatz 1 Satz 2 setzt sich somit wie folgt zusammen:

Witwengeld:

2 175 €

abzgl. Ruhensbetrag nach § 54:

–1 717 €

zustehendes Witwengeld nach Anwendung § 54:

458 €

zzgl. eigenes Ruhegehalt:

3 166 €

Gesamtversorgung:

3 624 €

Die nach Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 bis 4 (§ 54 Absatz 4a Satz 1) verbleibende Gesamtversorgung i. H. v. 3 624 € ist höher als die frühere Versorgung i. H. v. 2 175 €.

zustehende Versorgungsbezüge

Witwengeld:

2 175 €

abzgl. Ruhensbetrag nach § 54:

–1 717 €

abzgl. Kürzungsbetrag nach § 57 (§ 54 Absatz 4a Satz 2):

–550 €

verbleiben:

0 €

zzgl. eigenes Ruhegehalt:

3 166 €

zustehende Versorgungsbezüge:

3 166 €


54.1.1.2
Wegen der Berücksichtigung eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehalts bzw. eines Unterhaltsbeitrages nach Disziplinarrecht wird auf die jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften (z. B. § 11 Satz 2 BDG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 BDG) verwiesen.

54.1.1.3
Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist anhand der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen. Im Übrigen wird auf die Tz.53.8.1.1 bis 53.8.3.1 verwiesen.

54.1.1.4
Eine „ähnliche Versorgung“ liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind (und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist):

- die Versorgung beruht zu weniger als 25 Prozent auf eigenen Beiträgen,

- der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gerichtet sein,

- Dienstzeit und Bezüge müssen in der Höhe der „ähnlichen Versorgung“ Berücksichtigung finden,

- es muss sich um einen laufenden, auf einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes beruhenden Bezug (keine Einmalzahlung), jedoch nicht zwingend um eine auf Dauer angelegte unbefristete Leistung (vgl. auch § 63 BeamtVG) handeln,

- die Versorgungsleistung muss nach Beendigung des aktiven Dienstes und in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (keine ergänzende oder zusätzliche Versorgung; siehe auch Urteil des BVerwG vom 12. November 1984 – 6 C 93/82 –, juris Rd. 18).

54.1.1.5
Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und daraus abgeleitete Hinterbliebenenleistungen sind nicht mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbar und daher nicht nach § 54 anzurechnen. Ehrensold hat nach gefestigter Rechtsprechung keinen Versorgungscharakter (Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 12 RK 41/79 –, juris Rn. 22-23, Beschluss des BGH vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09 –, juris Rn 9-12, 17, Urteil des VG München vom 27. Juli 2004 – M 5 K 03.5309 –, juris Rn. 20-21).

So dient z. B. Ehrensold nach dem bayerischen Gesetz für kommunale Wahlbeamte - anders als das Ruhegehalt des Bundes - nicht der Alterssicherung, sondern stellt eine Ehrengabe der Gemeinde dar. Eine Versorgung aus der Tätigkeit als ehrenamtliche(r) Bürgermeister(in) darf im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes (§ 5 Absatz 1 BeamtStG) nicht gewährt werden, weshalb auch eine Gleichstellung des Ehrensolds mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des BeamtVG nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit dem Ehrensold für ehemalige Bundespräsidenten wird auf § 3 Absatz 1 BPräsRuheBezG verwiesen.

Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einem Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus einem Amtsverhältnis als Bundesministerin oder Bundesminister oder Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär wird auf § 20 BMinG verwiesen.

54.1.1.6
Führt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine „ähnliche Versorgung“ vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffende Leistung als Rente i. S. v. § 55 Absatz 1 oder als andere, nicht von § 55 erfasste Versorgungsleistung (vgl. Tz. 11.0.1.23 ff.) zu berücksichtigen ist.

54.1.1.7
Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. Bei Witwen, Witwern und Waisen gilt in Fällen des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das aus dem zeitlich früheren Ruhegehalt errechnete Witwen-, Witwer- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug“. Dabei bleiben Unterschieds- und Ausgleichsbeträge unberücksichtigt.

54.2
Zu Absatz 2

54.2.1.1
Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

54.2.1.2
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) zu berücksichtigen.

54.2.1.3
Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 zu berücksichtigen.

54.2.1.4
Für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrundeliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezuges zugrunde lag. Eine Zurechnungszeit (§ 13 Absatz 1 oder vergleichbares Landesrecht), die beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, gehört nur insoweit zur Höchstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrundeliegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist. Eine Zurechnungszeit, die beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist.

54.2.1.5
Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten. Dabei ist auch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Bundes- oder Landesrecht bei einer der beiden Versorgungen zu berücksichtigen.

54.2.1.6
Der der Höchstgrenze zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz ist unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 36 und 37 oder entsprechender Länderregelungen zu ermitteln, sofern der frühere oder der neue Versorgungsbezug nach diesen Bestimmungen festgesetzt wurde.

54.2.1.7
Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen oder Witwer und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 Satz 1.

54.2.1.8
Bei zu regelnden Unterhaltsbeiträgen i. S. d. § 53 Absatz 6 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Beachte § 63.

54.2.1.9
Für die Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrags zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes oder Witwergeldes (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.

54.3
Zu Absatz 3

54.3.1.1
Sofern der frühere Versorgungsbezug (z. B. ein Witwengeld oder ein Witwergeld) mit einem Versorgungsausgleich belastet ist, ist zuerst der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent aus dem ungekürzten Witwengeld oder Witwergeld als „früherer Versorgungsbezug“ nach § 54 Absatz 3 zu ermitteln und anschließend der Kürzungsbetrag nach § 57 abzuziehen. Ist dieser Kürzungsbetrag höher oder genauso hoch, wie der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Absatz 3, reduziert sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.

54.4
Zu Absatz 4

54.4.1.1
Steht das der Höchstgrenzenermittlung nach § 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zugrunde zu legende Witwengeld oder Witwergeld aus einem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn als dem Bund zu und wird von diesem eine einmalige Sonderzahlung (ehem. Weihnachtsgeld) gewährt, ist die monatliche Höchstgrenze (nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) für das laufende Jahr um den zwölften Teil des Sonderzahlungsbetrages zu erhöhen. Um mögliche Rückforderungsbeträge so gering wie möglich zu halten, ist grundsätzlich die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährte Sonderzahlung im Folgejahr vorläufig für die (laufende) Erhöhung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. Wird die Sonderzahlung in monatlichen Teilbeträgen gezahlt, ist die Höchstgrenze um den entsprechenden Betrag zu erhöhen.

54.4.1.2
Sofern der neue Versorgungsanspruch (z. B. ein Witwengeld) mit einem Versorgungsausgleich nach § 57 belastet ist, ist in die Ruhensregelung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 das vor Kürzung nach § 57 zustehende Witwengeld einzustellen.

54.4.2.1
Auch in die Berechnung nach § 54 Absatz 4 Satz 2 (Ermittlung Mindestbelassung) ist das ungekürzte Witwen(r)geld (vor Abzug eines Versorgungsausgleiches) einzustellen.

Beispiel:

Ruhegehalt (frühere Versorgung):

3 166 €

Witwengeld (neue Versorgung), ungekürzt:

2 175 €

Versorgungsausgleichsbetrag:

550 €

Witwengeld, nach § 57 gekürzt:

1 625 €

Höchstgrenze gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 3

Höchstgrenze aus Witwengeld:

3 624 €

abzgl. ungekürztes Witwengeld:

2 175 €

gleich verbleibendes Ruhegehalt:

1 449 €

Gesamtbezüge gemäß § 54 Absatz 4 Satz 2

Verbleibendes Ruhegehalt:

1 449 €

zzgl. ungekürztes Witwengeld:

2 175 €

Gesamtbezüge:

3 624 €

Mindestbetrag nach § 54 Absatz 4 Satz 2

Die Gesamtbezüge dürfen nicht geringer sein als die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt von

3 166 €

zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes

435 €.

Mindestbetrag:

3 601 €

Da die Gesamtbezüge höher sind als der Mindestbetrag, ist das verbleibende Ruhegehalt von nicht zu erhöhen.

1 449 €

Das Ruhegehalt von

3 166 €

abzgl. des zustehenden verbleibenden Ruhegehaltes von

–1 449 €

ergibt den Ruhensbetrag von

1 717 €.

Die Gesamtversorgung für den Vergleich nach Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 setzt sich somit wie folgt zusammen:

eigenes Ruhegehalt von

3 166 €

abzgl. des Ruhensbetrages nach § 54

–1 717 €

zzgl. ungekürztes Witwengeld (§ 54 Absatz 4a Satz 1)

2 175 €

Gesamtversorgung

3 624 €

Die nach Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 bis 4 (§ 54 Absatz 4a Satz 1) verbleibende Gesamtversorgung i. H. v. 3 624 € ist höher als die frühere Versorgung i. H. v. 3 166 €.


§ 54 Absatz 4 hat zum Ziel, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Todes eines der Ehegatten der überlebende Ehegatte in der Gesamtsumme der zustehenden Ansprüche über den gleichen Betrag verfügt. Das heißt, die Ruhensregelung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 muss in Bezug auf die Summe der Gesamtversorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten identisch sein. Bei Gegenüberstellung des obigen Beispiels und des Beispiels unter Tz. 54.1.1.1 ist das nur deshalb nicht der Fall, weil das verbleibende Witwengeld nach durchgeführter Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 Nummer 3 geringer ist als der Versorgungsausgleichsbetrag (2 175 Euro – 1 717 Euro – 550 Euro = –92 Euro) und die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger den Differenzbetrag von 92 Euro nicht einzahlen muss, während sich bei Anwendung des § 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 4a der Versorgungsausgleichsbetrag auf das nicht zu regelnde Witwengeld und damit auf den Gesamtbetrag auswirkt.

54.4a
Zu Absatz 4a


(unbesetzt)

54.5
Zu Absatz 5

(unbesetzt)


Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20231016 / 20251119

mehr zu: Allgemeine Verwaltungsvorschriften BeamtVG
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025