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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
58.1
Zu Absatz 1
58.1.1.1
Den Hinterbliebenen von ausgleichspflichtigen Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten steht das Abwendungsrecht nach § 58 nicht zu, d. h. sie können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.
58.1.1.2
Zahlungsempfänger ist jener Dienstherr, der (später) zur Gewährung der nach § 57 gekürzten Versorgungsbezüge verpflichtet ist.
58.1.1.3
Die Zahlung ist jederzeit möglich; eine Zahlungsfrist besteht nicht.
58.2
Zu Absatz 2
58.2.1.1
Im Falle der internen Teilung des Anrechts ist zunächst ein Ausgangsbetrag für den anzusetzenden vollen Kapitalbetrag zu ermitteln.
Hilfsgröße ist dabei nach § 47 Absatz 1 VersAusglG der korrespondierende Kapitalwert, der dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen (§ 47 Absatz 2 VersAusglG). Dafür sind bei einem Anrecht aus der Beamtenversorgung nach § 47 Absatz 3 VersAusglG die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
Der Ausgleichswert ist demnach zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist das Ende der Ehezeit.
Die ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen in einen Betrag umzurechnen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist ebenfalls das Ende der Ehezeit. 7Dieser Betrag ist anschließend nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.
58.2.1.2
Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, erfolgt die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), ergänzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917). Der Betrag ist anschließend gemäß § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.
58.2.1.3
Liegen das Ende der Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, ist zunächst die begründete Rentenanwartschaft unter Verwendung der Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917) in Werteinheiten umzurechnen. Die Werteinheiten sind sodann in Entgeltpunkte umzurechnen, wobei 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben (§ 264 SGB VI). Die Umrechnung in Beträge erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor ist den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht, zu entnehmen. Dieser Betrag ist anschließend nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.
58.2.1.4
Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VI und die anschließende Umrechnung in Beiträge nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Dieser Betrag ist sodann nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.
58.2.1.5
Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. § 58 Absatz 2 Satz 2.
58.3
Zu Absatz 3
58.3.1.1
Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages entfällt oder mindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt.
58.3.1.2
Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. Der restliche zur Abwendung zu zahlende Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des § 58 Absatz 2.
58.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
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