
|
Neu aufgelegt: Mai 2025 >>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de. Sie finden im Portal des OnlineService zehn |
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
59.1
Zu Absatz 1
59.1.1.1
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift sind auch die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen, die nach § 63 als Ruhegehalt gelten.
59.1.1.2
Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte gelten die Empfängerinnen oder Empfänger von
- Unterhaltsbeiträgen nach § 38 (vgl. § 63 Nummer 2) und
- Emeritenbezügen (vgl. § 69 Absatz 1 Nummer 4, § 91 Absatz 2 Nummer 1).
59.1.1.3
Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. Es ist eine Nachversicherung durchzuführen. Einer dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamtin oder einem dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten ist jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 zu gewähren.
59.1.1.4
Die Nachversicherung der früheren Ruhestandsbeamtin oder des früheren Ruhestandsbeamten im Falle des Verlustes einer Versorgung auf Lebenszeit erfolgt nach § 8 Absatz 2 und § 181 SGB VI; die unter die §§ 72 und 72b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sowie § 233a SGB VI bleiben unberührt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 schließt jedoch eine Nachversicherung nicht aus.
59.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
![]() |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20231016 / 20251119