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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
60.0.1.1
Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift gelten die Empfängerinnen oder Empfänger von Emeritenbezügen.
60.0.1.2
Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der obersten Dienstbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird.
60.0.2.1
Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist, die (Antrags-) Altersgrenze erreicht oder stirbt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt ferner wieder auf, wenn die im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamtin oder der im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach § 58 Absatz 2 BBG als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt.
60.0.2.2
Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.
60.0.2.3
Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat, § 17 und Sterbegeld, § 18) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt; im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.
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Red 20231016 / 20251119