Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

61.1
Zu Absatz 1

61.1.1.1
Im Falle der Annahme als Kind bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (§ 1755 Absatz 1 Satz 2 BGB).

61.1.1.2
Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe, Tz. 18.1.1.1).

61.1.1.3
In Fällen des Erlöschens der Versorgungsbezüge nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt.

61.2
Zu Absatz 2

61.2.1.1
Zur Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann vielfach (wenigstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem der Anspruch auf Kindergeld i. d. R. spätestens entfällt) auf den Kindergeldbescheid zurückgegriffen werden. Wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Weitergewährung des Kindergelds erfolgt, kann bei Erfüllung der gleichen Tatbestandsvoraussetzung auch das Waisengeld weitergewährt werden.

61.2.1.2
Das Waisengeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

61.2.1.3
Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung i. S. d. § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Behinderung des Kindes ursächlich dafür ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Dies ist nur gegeben, wenn die Behinderung des Kindes nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht. Ob dem Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung seines Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.

61.2.1.4
Ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist durch das Zeugnis einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin, eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen ergibt. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollte in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre erfolgen.

61.2.6.1
Unabhängig von der steuerlichen Begriffsbestimmung sind Einkommen i. S. d. § 61 Absatz 2 Satz 6 alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen; außer Betracht bleiben alle in Tz. 15.1.1.11 aufgezählten Geldzuflüsse. Zum Einkommen i. S. d. Satz 1 zählt auch Vermögenseinkommen i. S. d. Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g). Einkommen ist entsprechend Tz. 22.1.2.1 Satz 3 und Tz. 22.1.2.2 anzurechnen.

61.3
Zu Absatz 3

61.3.1.1
Aufgelöst wird eine Ehe z. B. durch Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung. Auf § 21 Absatz 3 und § 50c wird hingewiesen.

61.3.1.2
Das wiederaufgelebte Witwengeld oder Witwergeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist.

61.3.1.3
Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers beizutragen bestimmt sind. Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch die Verpflichtete bzw. den Verpflichteten oder die Berechtigte bzw. den Berechtigten an. Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform die oder der Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann.

Dazu gehören auch:

- Leibrenten,

- Nießbrauch (§ 1030 Absatz 1 BGB),

- laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung,

- Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder

- Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.

Nicht dazu gehören insbesondere Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. Ferner bleiben Leistungen für Kinder aus der neuen Ehe außer Betracht. Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten nach der vorletzten Ehegattin oder dem vorletzten Ehegatten sind nach § 55 auf das wiederaufgelebte Witwer- oder Witwengeld anzurechnen.

61.3.1.4
Hat die Witwe oder der Witwer durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie oder er später eine Kapitalisierung dieser Leistung, ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

61.3.1.5
Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüchen.

61.3.1.6
Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, die die unterhaltspflichtige Person zur Leistung des Unterhalts heranziehen kann. Hiervon ist etwa auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

61.3.1.7
Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrags abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.

61.3.1.8
Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst die Anrechnungsvorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuwenden.

61.3.1.9
Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde.


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Red 20231016 / 20251119

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