Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

Abschnitt 8
Sondervorschriften

64.1
zu Absatz 1

64.1.1.1
Für eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist entscheidend, ob verfassungsfeindliche Ziele verfolgt wurden. Es ist dabei auf das persönliche Verhalten der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers abzustellen.

64.1.1.2
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine Empfängerin oder ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG betätigt hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

64.1.1.3
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall oder, wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.

64.2
Zu Absatz 2

(unbesetzt)


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