Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 67 
Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

67.1
Zu Absatz 1

67.1.1.1
§ 67 Absatz 1 bestimmt den von den Regelungen der § 67 Absatz 1 bis 3 erfassten Personenkreis; hierzu zählen auch Professorinnen oder Professoren in Ämtern der fortgeltenden BBesO C. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professorinnen oder Professoren, die entsprechend § 76 Absatz 1 und 4 HRG von ihren Pflichten entbunden werden, und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt § 91 Absatz 2. Ist eine solche Professorin oder ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt § 67 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. § 91 Absatz 3).

67.1.2.1
Zur Hauptberuflichkeit siehe Tz. 10.0.1.20.

67.2
Zu Absatz 2

67.2.1.1
§ 67 Absatz 2 Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer inländischen Hochschule (§ 1 HRG). Wegen der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule s. Tz. 11.0.1.19.

67.2.2.1
Für die Berücksichtigung der Promotionszeit ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. Eine Berücksichtigung nach § 67 Absatz 2 Satz 2 geht § 12 vor. Hat die Professorin oder der Professor die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang bis zu zwei Jahren ausschließlich nach § 12 Absatz 1 berücksichtigt werden.

67.2.3.1
Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis einer Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden ist.

67.2.4.1
Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich übereinstimmend mit solchen nach § 11 Nummer 3 Buchstabe a; es genügt, dass sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren. Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Zur Hauptberuflichkeit und zur Förderlichkeit s. entsprechende Ausführungen zu Tz. 10.0.1.20 und Tz. 10.0.1.24.

67.2.4.2
Stipendiatenzeiten erfüllen die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit nur, wenn die Tätigkeit als Stipendiatin oder Stipendiat mindestens der Hälfte der Tätigkeit einer vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistentin oder eines vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistenten und die Höhe des Stipendiums der Höhe der Bezüge einer Wissenschaftlichen Assistentin oder eines Wissenschaftlichen Assistenten entspricht.

67.2.4.3
§ 67 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz geht § 10, § 11 Nummer 3 Buchstabe a und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor. Liegt kein Fall des § 44 Nummer 4 Buchstabe c HRG vor, erfolgt die Anerkennung einer förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung der Begrenzung des § 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz.

67.2.4.4
Erfolgt die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähig nach § 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz, sind Tz. 6.1.2.34 ff. zu beachten.

67.2.5.1
Hinsichtlich der Begrenzung auf maximal zehn Jahre siehe die entsprechenden Ausführungen zu § 11.

67.2.6.1
Die Tz. 6.1.3.2 und 12.1.4.1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.

67.3
Zu Absatz 3

67.3.1.1
Die Tz. 49.2.2.1, 49.2.2.2, 49.2.2.3, 49.2.2.4 Satz 1 und 2 sowie Tz. 49.2.2.5 und 49.2.2.6 gelten entsprechend.

67.4
Zu Absatz 4

67.4.1.1
§ 67 Absatz 4 trifft – abweichend von § 47 – eine Sonderregelung für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie für Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der Höhe des Übergangsgeldes. Nur diese Dienstzeit als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent, Oberassistentin oder Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentin oder Wissenschaftlicher und Künstlerischer Assistent ist der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. I. Ü. gilt § 47, z. B. für die Berechnung der Dienstzeit.


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Red 20231016 / 20251119

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