Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

85a.0.1.1
§ 85a ist nur auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 reaktiviert wurden.

85a.0.1.2
Geschützt ist nur der vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des früheren Ruhegehaltes. Dieser Betrag nimmt in der Reaktivierungsphase nicht an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.

85a.0.2.1
Sowohl die ruhegehaltfähige Dienstzeit als auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nach dem zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung geltenden Recht, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rundungsregelungen, zu ermitteln und zu berechnen.

85a.0.2.2
Bei der erneuten Versetzung einer oder eines nach § 46 BBG reaktivierten Beamtin oder Beamten in den Ruhestand ist § 13 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

85a.0.3.1
Zur Anwendung des § 85a Satz 3 muss am 31. Dezember 1991 ein Beamtenverhältnis bestanden und ungeachtet der zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen bis zum Eintritt in den (endgültigen) Ruhestand wegen Erreichen einer (Antrags-)Altersgrenze fortgedauert haben.

85a.0.4.1
Der zustehende (höhere) Betrag nimmt ab der erneuten Zurruhesetzung an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teil. Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sind anzuwenden.


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Red 20231016 / 20251119

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