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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 86 Hinterbliebenenversorgung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
86.1
Zu Absatz 1
86.1.1.1
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sowie an Ehegattinnen oder Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, richtet sich nach § 125 Absatz 2 und 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung. 3§ 25 Absatz 3 (Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen) sowie § 61 Absatz 3 (Wiederaufleben des Witwengeldes oder Witwergeldes) sind anzuwenden.
86.1.1.2
Die zu § 125 Absatz 2 und 3 BBG ergangenen Richtlinien nach § 155 Absatz 3 Satz 2 BBG in der Fassung vom 17. November 1966 (GMBl S. 608) sind sinngemäß anzuwenden.
86.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
86.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
86.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119